Inhalte der durchgeführten Evaluierung:

 

Allgemeine Lösungsansätze

 

 

 

Konzept für Freiburg

 

 

 

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Um in Freiburg die Verbindung von Stadt und Natur zu erhalten, sind Reformen nötig


Innenstadt von Freiburg (2 Min. vom Münster)

 

Allgemeine Lösungsansätze zu den Defiziten der grünordnerischen Festsetzungen

Einen neuen, innovativen Ansatz zu einer Neuregelung bei der Praxis der Bauleitplanung kommt vom Nachhaltigkeitsbeirat der Landesregierung Baden-Württemberg. Dabei wird vorgeschlagen, Bauflächen nur noch über sogenannte „handelbare Flächenzertifikate“ zu vergeben und über diesen ökonomischen Anreizeffekt  zu einer Reduzierung des Flächenverbrauchs zu gelangen (NBBW  2004).

Dahingegen wird in der  in der Untersuchung von Meyhöfer 2000  weitgehend an den bisherigen Instrumenten festgehalten. Dabei werden allerdings zahlreiche Möglichkeiten genannt, zu einer besseren Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen in der Bauleitplanung zu kommen, die zumindest in Teilen auch für ein ausgereiftes Konzept des Naturschutz- Controlling zu beachten sind und in Freiburg ihren Niederschlag finden sollten. Davon wären zu nennen:

 

1.      Vereinheitlichung der Bewertung von Eingriffen

2.      Verbesserte Planung der  Kompensationsmaßnahmen

3.      Abschaffung des bloßen Bauanzeigeverfahren und Verpflichtung zur Darstellung der Kompensationsmaßnahmen in der Bauvorlage

4.       monetäre Sicherheitsleistungen

5.      Vorrang der externen Kompensation

6.      Vorfinanzierung durch Vorhabenträger

7.      Pflege durch Naturschutzverbände

8.      Kompensationsflächen durch anderweitigen Schutzstatus sichern

 

Zu 1. Vereinheitlichung der Bewertung von Eingriffen

Das Verfahren der Eingriffsregelung könnte wesentlich vereinfacht werden, wenn ein einheitliches Bewertungsverfahren eingeführt werden würde. Das würde auch ein Ende der Ungleichbehandlung von Eingriffen bedeuten, wie es bisher aufgrund der vielen verschiedenen kommunalen Ansätze durchaus üblich war. Ein solches standardisiertes Verfahren ist schon seit langen gefordert worden und es wurden auch bereits Ansätze dazu erarbeitet (Köppel et al 1998, S.359ff.). Dabei sollte bei aller Einheitlichkeit allerdings darauf geachtet werden, dem ausführenden Planer dennoch einen gewissen Spielraum zu lassen, sich den Besonderheiten des Einzelfalls anzunehmen.

Ein derartiges Übereinkommen über eine einheitliche Bewertung von Eingriffen sollte daher von den Kommunen in freiwilligen Übereinkommen erarbeitet werden. In Baden-Württemberg wird an einem derartigen Konzept z.Z. im Auftrag des LfU gearbeitet. Weiterhin bedarf es, um zu einer echten Gleichbehandlung der Vorhabenträger zu kommen, einer Änderung der Ausnahme des unbeplanten Innenbereichs (nach §34 BauGB) aus der Eingriffsregelung.

Als Mittel, um zu einer Vereinheitlichung der Eingriffsregelung zu kommen, könnte ein TA Eingriff erarbeitet werden. Dies wäre eine Verwaltungsvorschrift, wie es sie bereits im Immissionsschutzrecht gibt (TA Luft, TA Lärm). Somit könnte man überregional zu einer einheitlichen Bewertung von Eingriffen und deren Kompensation kommen (Garbe 1996, S.253). In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass inzwischen allerdings auch schon  umfangreiche und fachliche fundierte Leitfäden zur Abarbeitung der Eingriffsregelung erstellt wurden (z.B. LfU (2000): Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung).

Zu 2. Verbesserte Planung der  Kompensationsmaßnahmen

Die festgelegten Kompensationsmaßnahmen müssen vollzugstauglich und umsetzungsorientiert sein (dazu dient z.B. auch das Angebot von Kompensationsalternativen). Auch sollte der finanzielle Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum ökologischen Nutzen stehen (um die Akzeptanz zu erhöhen aber auch um einer gerichtlichen Anfechtung standhalten zu können, Stichwort Verhältnismäßigkeit). 

Zur Erhöhung der Qualität der Planung sollte darauf geachtet werden, dass die Plänen von wirklichen Fachkräften (wie Landschaftsplanern oder Landschaftspflegern) erstellt werden. Gruehn und Kenneweg haben bei ihrer Untersuchung 1998 einen signifikanten Zusammenhang zwischen Profession des Planers und Qualität der Planung festgestellt.

Nebenbei sollte bei den Festlegungen der Kompensationsmaßnahmen darauf geachtet werden, dass sie hinreichend bestimmt gemacht werden. So sollte zu jeder Maßnahme genaue Mengenangaben angegeben werden und unbestimmte Begriffe sollten vermieden werden (z.B. häufig in Freiburger B-Plänen: „Langgraswiese“).

Wichtig ist weiterhin, festzulegen bis zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme umgesetzt werden muss. In der Praxis ist dieser Zeitpunkt meist maximal 1 Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens (Greiving 1995, S.119). Dies ist entspricht zwar nicht der aus Naturschutzsicht gewünschten zeitnahen Kompensation von Eingriffen, ist aber aus Sicht der Praxis nicht anders realisierbar (da sich Bauvorhaben, oft unvorhergesehen, über mehrere Jahre hinziehen). Für den Fall, dass Baumaßnahmen erst sukzessive erfolgen, kann die Gemeinde bei externer Kompensation die Umsetzungsfrist dergestalt festlegen, dass z.B. nach Bau von 50% aller Anlagen, oder spätestens 5 Jahre nach Baubeginn die Umsetzung der Kompensation zu erfolgen hat. Ohne Festlegung einer Umsetzungsfrist ist eine wirksame Kontrolle von Kompensationsmaßnahmen (wie die Umsetzungskontrolle in Freiburg gezeigt hat) kaum durchführbar.

Um Festlegungen umsetzungsrelevanter zu machen, sollte künftig auch auf Festlegungen wie „20% der nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ verzichtet werden. Stattdessen sollte bei der Baugenehmigung derartige Festlegungen auf die Gegebenheiten des Baugrundstückes transferiert werden (z.B. durch konkrete Flächenvorgaben) (Meyhöfer 2000, S.87ff).

 

Zu 3. Abschaffung des bloßen Bauanzeigeverfahren und Verpflichtung zur Darstellung der Kompensationsmaßnahmen in der Bauvorlage

Um eine Umsetzung der Kompensation von Eingriffen, wie sie laut Gesetz verpflichtend zu geschehen hat, wirklich durchsetzen zu können, sollte die im Jahre 1998 weggefallene Anzeigenpflicht für Bebauungspläne wieder eingeführt werden.  Nur dann kann die Behörde die Sinnhaftigkeit, Bestimmtheit und Vollständigkeit von Kompensationsmaßnahmen kontrollieren und Nachbesserungen einfordern.

 (Meyhöfer 2000, S.89ff). Durchsetzbar sind Forderungen nach Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen nur, wenn sie mittels eines Verwaltungsaktes (Baugenehmigung) auferlegt werden. Nur so können auch Sicherheitsleistungen erhoben werden (Meyhöfer 2000, S.91).

 

Dazu muss in der Bauvorlagenverordnung festgelegt werden, dass auch die Kompensationsmaßnahmen zwingender Bestandteil der Unterlagen zu einem Antrag zur Erteilung einer Baugenehmigung sein muss. Dies führt zu einer frühzeitigen Berücksichtigung auch der Kompensationsmaßnahmen durch die Vorhabenträger. Die Darstellung der Kompensation kann dabei durch den ausführenden Architekten erfolgen, was er sich (durch Änderung der HOAI) entsprechend vergüten lassen muss. So können die Bauvorhaben von den Baugenehmigungsbehörden auf ihre Übereinstimmung mit den Festsetzungen in den Bebauungsplänen überprüft werden. Sollten die Darstellungen abweichen, können die Baugenehmigungsbehörden Nachbesserungen einfordern oder den Bauantrage ablehnen. Dadurch wird eine Basis für eine spätere Umsetzung, Kontrolle und Durchsetzung geschaffen. Dadurch ist auch die bisher häufig angewendete Methode, fehlende Darstellungen als Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen, nicht mehr notwendig (Meyhöfer 2000, S.92f).

In Freiburg ist gerade von der Abteilung Stadtgestaltung ein Konzept erstellt worden, das eine Prüfung der Bauanträge bezüglich Übereinstimmung der Angaben mit den Bebauungsplänen vorsieht. Dabei soll in Zusammenarbeit mit der Grünordnungsplanung im Stadtplanungsamt die festgelegten Pflanzbindungen, Pflanzqualitäten, Gehölzarten, Nutzungen aber auch Angaben zu Regenwasserversickerung und Wegebelägen überprüft werden (Fridrich 2003).

 

Zu 4. Monetäre  Sicherheitsleistungen

Um auch ökonomische Anreizmechanismen zu schaffen, die Kompensationsmaßnahmen umzusetzen, könnte bei Erteilung der Baugenehmigung eine Hinterlegung von Sicherheitsleistungen (ohne Verzinsung, um eine schnelle Umsetzung zu fördern) verlangt werden, die erst nach Umsetzung der Maßnahmen zurückerstattet wird. Eine derartige Sicherheitsleistung würde nicht nur zu einem Interesse des Bauherrn an der Umsetzung führen, auch die Kontrolle wird von da an in seinem Interesse sein, da sie die Grundlage für die Rückerstattung der Sicherheitsleistung darstellen würde. Praktikabel wäre in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, weil diese mit dem geringsten Verwaltungsaufwand für die Verwaltung verbunden wäre.  Eine rechtliche Grundlage wäre zwar schon heute vorhanden, wenn Ungewissheit über die baurechtlichen Verpflichtungen besteht (was bei einem Umsetzungsgrad von teilweise unter 50% wohl der Fall ist), allerdings wäre eine Verankerung in den Bauordnungen und Verwaltungsvorschriften der Länder für eine einfachere Handhabung angebracht (Meyhöfer 2000, S.93ff).

 

Zu 5. Vorrang der externen Kompensation

Entgegen der bisherigen (naturschutzfachlich sicher richtigen) Annahme, die Kompensation möglichst am Eingriffsort (also am besten auf den Baugrundstücken) durchzuführen, sollte man, vor allem wegen  der besseren Erfolgsaussichten, lieber auf eine externe (Sammel-)Kompensation, die durch die Gemeinde durchgeführt wird, zielen.

Eine externe Kompensation hat bisherigen Untersuchungen zur Folge nicht nur eine größere Chance auf Umsetzung, sondern es sprechen auch ökologischen und finanzielle Gründe für einen derartigen „Flächenpool“. So führen wenige, größere zusammenhängende Maßnahmen zu höherem ökologischen Nutzem als viele kleine (vgl. Garbe 1996, S.202). Auch sind derartige Sammelmaßnahmen preisgünstiger herzustellen und zu pflegen. Auch die Kosten für den Erwerb sind somit günstiger zu bewerkstelligen. Indes werden freiwillig auf den Baugrundstücken durchgeführte Maßnahmen für die Kompensation nicht mehr berücksichtigt, was für den Vorhabenträger zu einer „Doppelkompensation“ und somit zu Mehrkosten führen kann (was für den Naturschutz natürlich nur von Nutzen ist).

Problematisch bei derartigen „Flächenpools“ ist vor allem die Vorfinanzierung der Gemeinden zu sehen, die diese sich heutzutage oft einfach nicht leisten kann (oder will) (Meyhöfer 2000, S.81ff).

Allerdings kann dem externen Ausgleich nicht generell der Vorrang gegeben werden, da damit die Möglichkeiten für eine sinnvolle Grünordnung im Plangebiet beschnitten wären.

 

Zu 6. Vorfinanzierung durch Vorhabenträger

Wenn die Gemeinde Schwierigkeiten hat, externe Kompensationen zu finanzieren, kann sie dafür nach §135c Nr.5 BauGB von den Vorhabenträgern eine Vorfinanzierung verlangen. Eine weitere Vorfinanzierungmöglichkeit bietet die Ablösung, allerdings trägt hierbei die Gemeinde das Risiko, bei eventuell entstehenden höheren Kosten.

 

Zu 7. Pflege durch Naturschutzverbände

Die Finanzierung der dauerhaften Pflege bedarf nach derzeitiger Rechtslage allerdings einer Ergänzung des §135a BauGB, der dies bisher nicht vorsieht. Eine innovative Idee für eine dauerhafte Sicherstellung der Pflege ist hierbei, die Kompensationsflächen in die Hände von Naturschutzverbänden zu übertragen, und von ihnen die Durchführung der Pflege zu überlassen, was in der Regel mit der Zahlung einer einmaligen Ablösesumme verbunden ist. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dabei nicht noch sogar Förderprogramme der Länder zu nutzen sind, was zu einer deutlichen finanziellen Entlastung der Gemeinden führen könnte (Meyhöfer 2000, S.109f). Ein zu lösendes Problem bei der Pflege durch Verbände ist, dass hierbei dauerhaft die Pflege gesichert bleiben muss. Wie dies dauerhaft sichergestellt werden kann ist noch ungeklärt (Köppel et al 2003, S.60). Die Verträge hierzu müssen genaue Verantwortlichkeiten festlegen, die auch bei personellen Veränderungen innerhalb der Verbände eine weites Pflegemanagement sicherstellt.

 

Zu 8. Kompensationsflächen durch anderweitigen Schutzstatus sichern

Es muss sichergestellt werden, dass Flächen, die einmal als Kompensation vorgesehen sind, nicht durch später festgelegte B-Pläne wieder überplant werden. Dies kann durch eine vorausschauende örtliche Festlegung (z.B. nicht direkt am B-Plan Randgebiet) erfolgen. Auch die Darstellung der Flächen im F-Plan nach §5 (2) Nr. 10 BauGB als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dient dem Zweck der Sicherung dieser Flächen, sie können fortan nicht mehr mit anderen Nutzungen überplant werden (außer bei Änderung des F-Plans).

Eine weitergehende Sicherungskategorie wäre natürlich die naturschutzrechtliche Sicherung nach den Schutzkategorien des BNatSchG, wie dies im Falle der Kompensationsflächen am Neubaugebiet „Rieselfeld“ in Freiburg durchgeführt wurde. Meist ist die Ausweisung jedoch schwierig, weil sie bei Maßnahmenbeginn noch nicht den ökologischen Wert haben, der dafür notwendig wäre. Vielleicht wäre hierfür die Einführung einer neuen Schutzkategorie die geeignete Lösung. Die für die Kompensationsflächen  zuständige Behörde wäre somit auch die Naturschutzbehörde, die dafür fachlich ohnehin besser geeignet ist (Meyhöfer 2000, S.110ff). Schwierig in diesem Zusammenhang ist allerdings die Sicherung von z.B. einzelnen gepflanzten Bäumen, die ja keiner Schutzkategorie entsprechen. Ein derartiger Schutzstatus kann deswegen wahrscheinlich nur für größere Flächen angedacht werden.


 

Spezifisches Ergänzungs-Konzept für Freiburg im Breisgau

Neben den oben genannten allgemeinen (und damit auch für Freiburg zutreffenden) Vorschlägen zur Verbesserung der Umsetzung der Kompensation in Bauleitplänen wurden im Rahmen der oben geschilderten Erfolgskontrolle weitere Möglichkeiten entwickelt, um in Freiburg ein besseres Ergebnis bei der Umsetzung der Kompensation zu erreichen.

 

1. Öffentlichkeitsarbeit

In Freiburg fehlt es (sowohl bei der Bauleitplanung als auch bei der Landschaftsplanung) erheblich an Möglichkeiten für die Bürger, Einfluss zu nehmen. Dabei ist dieses durchaus erwünscht, das Interesse an Natur und Umwelt in Freiburg ist überdurchschnittlich entwickelt (siehe Kapitel Geschichte der Umweltbewegung in der Freiburger Region).

Durch eine verbesserte Öffentlichkeitsarbeit können das Mitwirkungsbedürfnis der Bürger befriedigt werden und nebenbei kann eine bessere Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen erreicht werden.  Gerade in Freiburg, in der es einen großen Bevölkerungsanteil gibt, der sensibel für ökologische Themen ist, müssen die Menschen für die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen gewonnen werden. Eine Beteiligung der Bürger ist bei der Neuauflage des F-Plans 2020 auch schon in die Praxis umgesetzt worden. Dabei konnten auf Veranstaltung immerhin mehrere hundert Bürger für die Mitwirkung bei der Flächennutzungsplanung gewonnen werden (PRISE 2004). In diese Richtung muss auch bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen weiter agiert werden. Dies kann auf zweierlei Wegen erfolgen:

 

a) Beratung der Bauherren bezüglich der Umsetzung der festgelegten grünordnerischen Maßnahmen ihrer B-Pläne

Eine der Hauptursachen der mangelhaften Umsetzung von  Kompensationsmaßnahmen insbesondere der Vorhabenträger kann in der fehlenden Akzeptanz der Maßnahmen gesucht werden. Dieser fehlenden Akzeptanz kann mit einer Vielzahl von Mitteln entgegengewirkt werden, die z.T. rein informativer Natur wären. Hierfür müsste von städtischer Seite verstärkt Hilfe angeboten werden. Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang eine Broschüre, in der praktische Tipps für die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen gegeben wird. Auch sollte für diesen Bereich ein Ansprechpartner in der Stadtverwaltung benannt werden (Stellenschaffung nötig). Weiterhin sollte mit der Baugenehmigung ein Protokoll mitgeliefert werden, in dem der Bauherr die von ihm durchgeführten Kompensationsmaßnahmen dokumentiert, sozusagen als „erste Durchführungskontrolle“.

 

b) Information der Öffentlichkeit über die Festsetzungen in B-Plänen, um diese für die Kontrolle zu gewinnen.

Neben den Bauherren sollten auch die Bürger für die Umsetzung „grüner“ Maßnahmen in Bauleitplänen gewonnen werden. So könnte ein Teil der Kosten für die Kontrolle eingespart werden und das Interesse der Bevölkerung an der Umsetzung der Kompensation befriedigt werden. Dafür muss eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit (z.B. über das Internet) betrieben werden. Hierin wären die Festsetzungen, die in den einzelnen B-Plänen enthalten sind, zu beschreiben, und den Bürger wäre die Möglichkeit zu bieten, sich selber an einer Kontrolle zu beteiligen. In diesem Zusammenhang müsste ein Erhebungsbogen mit erläuterndem Hinweisen zur Verfügung gestellt werden (ähnlich dem Bogen für den Bauherrn). Dafür müsste in Freiburg nur die oben entwickelte Datenbank „Kompensationsflächenkataster Freiburg im Breisgau“ internetfähig und somit für jedermann einsehbar gemacht werden. Über die Ausdruckfunktion bei der Anzeige der festgelegten Maßnahmen für einen Bebauungsplan wäre für jeden Bürger eine Umsetzungskontrolle eines Bebauungsplans durchführbar. Natürlich muss in diesem Zusammenhang auch eine Ansprechperson genannt werden, wo erzielte Kontrollergebnisse abgeliefert werden können. In diesem Zusammenhang bietet sich auch die Zusammenarbeit mit der in Freiburg sehr aktiven Lokalen Agenda 21 (z.B. AK Stadtentwicklung, AK Natur und Landschaft) an (siehe Lokale Agenda Freiburg 2004).

 

Abb. : Homepage www.oekohauptstadt.de zur Öffentlichkeitsarbeit

(Eigene Darstellung, in: www.oekohauptstadt.de)

 

 

c) Verstärkte Bürgerbeteiligung bei der Erstellung des B-Plans

Die Akzeptanz ist ja ein wesentlicher Faktor für den Umsetzungserfolg. Um bei den Bürgern und Planungsbetroffenen die Akzeptanz zu erhöhen, können sie bereits bei der Planung verstärkt eingebunden werden. Dafür müssen sie allerdings auch schon zu einem Zeitpunkt eingebunden werden, wo eine Mitgestaltung überhaupt möglich ist (z.B. im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung,  wie sie der §3 (1) und (2) BauGB). Um eine angemessene Beteiligung zu erreichen, die bis dato oft eher gering ausfällt, muss die Bürgerbeteiligung massiver als bisher angekündigt werden (über eine kleine Mitteilung im Amtsblatt hinaus). Bei Durchführung von Diskussionsforen können Mediatoren von außen (als keine Behördenmitarbeiter) eine Vermittlungsfunktion übernehmen. Wichtig für einen Erfolg bei der Beteiligung ist auch Ort und Zeit der möglichen Beteiligung. Dazu reicht es eben nicht, diese zu den Sprechstunden in den Behörden durchzuführen, dabei muss wirklich auf die Bürger zugegangen werden. Die Planunterlagen sollten dabei so aufgearbeitet werden, dass sie für Laien verständlich sind. Als besonders effektive Form der Bürgerbeteiligung kann dabei auch das Internet benutzt werden. Dabei können die Planunterlagen ins Netz gestellt werden, so dass sie von jedem Bürger bequem von zu Hause (unabhängig von Behördenöffnungszeiten) eingesehen werden können. Auch kann über das Internet die direkte Beteiligung organisiert werden, z.B. über Diskussionsforen für Bedenken oder Anregungen.

 

 

2. Anwendung des entwickelten Kompensationsflächenkatasters

Um zu einer verbesserten Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen zu kommen, muss das festgestellte Defizit behoben werden, dass gar kein Überblick über die festgelegten Maßnahmen grünordnerischer Art in Freiburg vorhanden ist. Dazu müsste das in diesem Zusammenhang entwickelte Kompensationsflächenkataster für alle zukünftig festgesetzten B-Pläne angewendet werden. Dieses sollte  organisatorisch vom fachlichen Gesichtspunkt her beim Umweltamt angegliedert werden, aus pragmatischen Gesichtspunkten (wegen der inhaltlichen Schnittmengen) könnte die Organisation aber auch im Stadtplanungsamt erfolgen. Sinnvoll wäre die Einbindung des GIS Katasters in das ohnehin geführte städtische Geographische Informationssystem (SIAS). Hierin könnten nicht nur die grünordnerischen Festsetzungen sondern auch die anderen Bestimmungen des B-Plans mitübernommen werden. Sinnvoll wäre ein Verbundkataster, zu dem verschiedenen Behörden je nach Aufgabenstellung  beitragen.

 

3. Konsequente Nachkontrollen

Um die Defizite bei der Umsetzung, die in Freiburg festgestellt wurden (die grünordnerischen Maßnahmen wurden nicht einmal zu 2/3 erfüllt) zu beheben, muss künftig bei jedem festgesetzten B-Plan in regelmäßigen Abständen eine Nachkontrolle erfolgen. Der Zeitpunkt dieser Nachkontrolle hängt von der festgesetzten Maßnahme ab (Zielsystem und Entwicklungszeit), geht es allerdings nur um Herstellungsmaßnahmen, sollte diese bald nach Beendigung der Bauzeit erfolgen. Hinweise für den richtigen Zeitpunkt der Kontrolle kann auch der (zukünftig in den B-Plänen festgelegte) Zielhorizont der Kompensationsmaßnahme sein.

Dabei müssen die erfolgten Nachkontrollen akribisch dokumentiert werden. Eine Einarbeitung in die erstellte Datenbank und in das GIS ist Grundvoraussetzung, um von säumige Bauherren oder städtische Verantwortliche die  Umsetzungen auch (per Mahnung, oder falls rechtlich möglich mit Androhung  von Geldbuße o.ä.) verlangen zu können. Auch wird mit der regelmäßigen Wiederholung (ca. alle 2 Jahre) von Kontrollen verhindert, das einmal festgesetzte Maßnahmen wieder beseitigt werden. Ein Hauptzweck solcher Kontrollen ist es aber, zu erreichen, dass es zu den oben festgestellten geringen Umsetzungsgrad erst gar nicht kommt. Sollte es nach breit angekündigter Verstärkung öffentlicher Kontrollen nur noch zu geringen Defiziten bei der Durchsetzung kommen, werden diese Kontrolle dadurch nicht automatisch überflüssig.  Durchgeführt werden sollte eine derartige Kontrolle von Mitarbeitern des Umweltamtes oder durch Verantwortlichen für das Kompensationskataster (falls fachlich geeignet). Auch kann dabei unterstützend von Seiten der Bürger eingegriffen werden.

 

4. Änderung der grünordnerischen Festlegungen in B-Plänen

Nach der Kontrolle der grünordnerischen Festsetzung von 68 B-Plänen in Freiburg ist ein Mangel deutlich ins Auge gefallen. Die grünordnerischen Festsetzungen sind unbefriedigend klar beschrieben.

Deswegen müssen diese in Zukunft ein Reihe weitergehender Hinweise enthalten, die für eine verbesserte Umsetzung sorgen könnten. Mit diesen Festsetzungen kann auch eine wesentlich erleichterte Kontrolle der grünordnerischen Maßnahmen erreicht werden. Da eine präzise und zugleich konkrete Beschreibung bisher in den B-Plänen gefehlt hat, ist die vermutete Nichtumsetzung oft nur schwer zu belegen. Unerlässlich ist auf jeden Fall eine Vergabe einer Umsetzungsfrist. Oft konnte auch niemand belangt werden, weil im B-Plan die personelle Verantwortlichkeit für die Umsetzung unklar blieb. Insbesondere die Pflege sollte mit den genauen Verantwortlichkeiten festgelegt werden. Für den Fall von Streitigkeiten müsste auch eine genaue Beschreibung des Ausgangszustands der Kompensationsflächen vorliegen.

Für grünordnerische Maßnahmen wären danach folgende Punkte festzulegen:

-         Vorhabenträger und Verantwortlicher für die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen (Bauherr, Grünflächenamt, ...)

-         Zielbiotop (nicht nur „Pflanzung von Sträuchern“ sondern „Zielbiotop artenreiches, einheimisches Feldgehölz“)

-         Ausgangsituation der Fläche (für Bewertung)

-         Flächengröße der Kompensationsmaßnahme

-         Festlegung der Kosten der Maßnahme

-         Notwendige Pflege (Verantwortlicher für die Pflege)

-         Gesetzte Frist für Umsetzung

 

5. Führung eines  Ökokontos

Bei der Anwendung der Eingriffsregelung steht in den meisten Kommunen die Verfügbarkeit geeigneter Flächen im Vordergrund. In Freiburg ergibt sich in diesem Zusammenhang die besondere Problematik der extremen Flächenknappheit. Neben den fast 50% der Flächen, die durch irgendeinen Schutzstatus gesichert sind, und den intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebiete sind für die Kompensation kaum weitere Areale zu finden.

Da eine Umlegung oder Enteignung zum Flächenerwerb rechtlich eher schwierig zu handhaben und arbeits- und zeitaufwändig ist, muss die Gemeinde andere, innovative Wege beschreiten. Dies wäre z.B mit einem Flächenpool möglich , für den  frühzeitig passende Flächen erworben werden (z.B. durch Tausch). Grundlage hierfür ist die Kenntnis geeigneter Flächen, was z.B. durch die Darstellung derartiger Flächen im Flächenutzungsplan geschehen kann (§5 (2) Nr. 10 BauGB). Weiterhin kann ein Maßnahmenpool geschaffen werden. Mit diesem Prinzip, das auch als „Ökokonto“ bezeichnet wird, werden bereits im Vorgriff auf zukünftige Eingriffe Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege durchgeführt und auf einem Konto gutgeschrieben. Diese können dann bei durchzuführenden Baumaßnahmen verrechnet werden. Dadurch kann das Bauverfahren ganz erheblich beschleunigt werden, da eine Suche und Sicherung von Kompensationsflächen entfällt. Größere Flächen sind meist auch kostengünstiger herzustellen und zu pflegen und ihre ökologische Wirkung ist in der Regel größer als die mehrerer kleiner Flächen.

Die Schwierigkeit (gerade bei Gebieten mit hohem Nutzungsgrad wie in Freiburg) liegt allerdings darin, geeignete Flächen überhaupt erst erwerben zu können. Dies könnte in Freiburg insbesondere in den Überschwemmungsgebieten, die bisher noch ackerbaulich genutzt werden, erfolgen. Dieses wird mittlerweile auch durch das neue Hochwasserschutzgesetz verlangt, welches verlangt, dass die ackerbauliche Bodennutzung in Überschwemmungsgebieten bis 2012 eingestellt wird (BMU 2004).  Inzwischen hat die Stadt Freiburg die Möglichkeiten, die ein Ökokonto bietet, erkannt und es wird seit 2003 im Umweltamt (mit einer halben Stelle besetzt) an einem derartigen Konzept  gearbeitet. Dort ist man nach der Festlegung geeigneter Suchräume (fachlich geeigneter Räume) gerade mit der Flächenbevorratung beschäftigt.

 

 

 
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