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Inhalte der durchgeführten Evaluierung:
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Um in Freiburg die Verbindung von Stadt und Natur zu erhalten, sind Reformen nötig
Allgemeine Lösungsansätze zu den Defiziten der grünordnerischen FestsetzungenEinen neuen, innovativen Ansatz zu einer
Neuregelung bei der Praxis der Bauleitplanung kommt vom
Nachhaltigkeitsbeirat der Landesregierung Baden-Württemberg. Dabei wird
vorgeschlagen, Bauflächen nur noch über sogenannte „handelbare Flächenzertifikate“
zu vergeben und über diesen ökonomischen Anreizeffekt
zu einer Reduzierung des Flächenverbrauchs zu gelangen (NBBW
2004). Dahingegen wird in der
in der Untersuchung von Meyhöfer
2000 weitgehend an den bisherigen Instrumenten festgehalten. Dabei
werden allerdings zahlreiche Möglichkeiten genannt, zu einer besseren
Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen in der Bauleitplanung zu kommen,
die zumindest in Teilen auch für ein ausgereiftes Konzept des
Naturschutz- Controlling zu beachten sind und in Freiburg ihren
Niederschlag finden sollten. Davon wären zu nennen: 1.
Vereinheitlichung der Bewertung von Eingriffen 2.
Verbesserte Planung der Kompensationsmaßnahmen 3.
Abschaffung des bloßen Bauanzeigeverfahren und Verpflichtung zur
Darstellung der Kompensationsmaßnahmen in der Bauvorlage 4.
monetäre
Sicherheitsleistungen 5.
Vorrang der externen Kompensation 6.
Vorfinanzierung durch Vorhabenträger 7.
Pflege durch Naturschutzverbände 8.
Kompensationsflächen durch anderweitigen Schutzstatus sichern Zu 1. Vereinheitlichung
der Bewertung von Eingriffen Das Verfahren der
Eingriffsregelung könnte wesentlich vereinfacht werden, wenn ein
einheitliches Bewertungsverfahren eingeführt werden würde. Das würde
auch ein Ende der Ungleichbehandlung von Eingriffen bedeuten, wie es
bisher aufgrund der vielen verschiedenen kommunalen Ansätze durchaus üblich
war. Ein solches standardisiertes Verfahren ist schon seit langen
gefordert worden und es wurden auch bereits Ansätze dazu erarbeitet (Köppel
et al 1998,
S.359ff.). Dabei sollte bei aller Einheitlichkeit allerdings darauf
geachtet werden, dem ausführenden Planer dennoch einen gewissen
Spielraum zu lassen, sich den Besonderheiten des Einzelfalls anzunehmen.
Ein derartiges Übereinkommen
über eine einheitliche Bewertung von Eingriffen sollte daher von den
Kommunen in freiwilligen Übereinkommen erarbeitet werden. In Baden-Württemberg
wird an einem derartigen Konzept z.Z. im Auftrag des LfU gearbeitet.
Weiterhin bedarf es, um zu einer echten Gleichbehandlung der Vorhabenträger
zu kommen, einer Änderung der Ausnahme des unbeplanten Innenbereichs
(nach §34 BauGB) aus der Eingriffsregelung. Als Mittel, um zu
einer Vereinheitlichung der Eingriffsregelung zu kommen, könnte ein TA
Eingriff erarbeitet werden. Dies wäre eine Verwaltungsvorschrift, wie
es sie bereits im Immissionsschutzrecht gibt (TA Luft, TA Lärm). Somit
könnte man überregional zu einer einheitlichen Bewertung von
Eingriffen und deren Kompensation kommen (Garbe
1996, S.253). In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass
inzwischen allerdings auch schon umfangreiche
und fachliche fundierte Leitfäden zur Abarbeitung der Eingriffsregelung
erstellt wurden (z.B. LfU (2000): Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung). Zu 2. Verbesserte
Planung der Kompensationsmaßnahmen
Die festgelegten
Kompensationsmaßnahmen müssen vollzugstauglich und
umsetzungsorientiert sein (dazu dient z.B. auch das Angebot von
Kompensationsalternativen). Auch sollte der finanzielle Aufwand in einem
angemessenen Verhältnis zum ökologischen Nutzen stehen (um die
Akzeptanz zu erhöhen aber auch um einer gerichtlichen Anfechtung
standhalten zu können, Stichwort Verhältnismäßigkeit).
Zur Erhöhung der
Qualität der Planung sollte darauf geachtet werden, dass die Plänen
von wirklichen Fachkräften (wie Landschaftsplanern oder
Landschaftspflegern) erstellt werden. Gruehn
und Kenneweg haben bei
ihrer Untersuchung 1998 einen signifikanten Zusammenhang zwischen
Profession des Planers und Qualität der Planung festgestellt. Nebenbei sollte bei
den Festlegungen der Kompensationsmaßnahmen darauf geachtet werden,
dass sie hinreichend bestimmt gemacht werden. So sollte zu jeder Maßnahme
genaue Mengenangaben angegeben werden und unbestimmte Begriffe sollten
vermieden werden (z.B. häufig in Freiburger B-Plänen:
„Langgraswiese“). Wichtig ist weiterhin,
festzulegen bis zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme umgesetzt werden
muss. In der Praxis ist dieser Zeitpunkt meist maximal 1 Jahr nach
Fertigstellung des Bauvorhabens (Greiving
1995, S.119). Dies ist entspricht zwar nicht der aus
Naturschutzsicht gewünschten zeitnahen Kompensation von Eingriffen, ist
aber aus Sicht der Praxis nicht anders realisierbar (da sich
Bauvorhaben, oft unvorhergesehen, über mehrere Jahre hinziehen). Für
den Fall, dass Baumaßnahmen erst sukzessive erfolgen, kann die Gemeinde
bei externer Kompensation die Umsetzungsfrist dergestalt festlegen, dass
z.B. nach Bau von 50% aller Anlagen, oder spätestens 5 Jahre nach
Baubeginn die Umsetzung der Kompensation zu erfolgen hat. Ohne
Festlegung einer Umsetzungsfrist ist eine wirksame Kontrolle von
Kompensationsmaßnahmen (wie die Umsetzungskontrolle in Freiburg gezeigt
hat) kaum durchführbar. Um Festlegungen
umsetzungsrelevanter zu machen, sollte künftig auch auf Festlegungen
wie „20% der nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ verzichtet
werden. Stattdessen sollte bei der Baugenehmigung derartige Festlegungen
auf die Gegebenheiten des Baugrundstückes transferiert werden (z.B.
durch konkrete Flächenvorgaben) (Meyhöfer
2000, S.87ff). Zu 3. Abschaffung
des bloßen Bauanzeigeverfahren und Verpflichtung zur Darstellung der
Kompensationsmaßnahmen in der Bauvorlage Um eine Umsetzung der
Kompensation von Eingriffen, wie sie laut Gesetz verpflichtend zu
geschehen hat, wirklich durchsetzen zu können, sollte die im Jahre 1998
weggefallene Anzeigenpflicht für Bebauungspläne wieder eingeführt
werden. Nur dann kann die
Behörde die Sinnhaftigkeit, Bestimmtheit und Vollständigkeit von
Kompensationsmaßnahmen kontrollieren und Nachbesserungen einfordern. (Meyhöfer
2000, S.89ff). Durchsetzbar sind Forderungen nach Umsetzung von
Kompensationsmaßnahmen nur, wenn sie mittels eines Verwaltungsaktes
(Baugenehmigung) auferlegt werden. Nur so können auch
Sicherheitsleistungen erhoben werden (Meyhöfer
2000, S.91). Dazu muss in der
Bauvorlagenverordnung festgelegt werden, dass auch die Kompensationsmaßnahmen
zwingender Bestandteil der Unterlagen zu einem Antrag zur Erteilung
einer Baugenehmigung sein muss. Dies führt zu einer frühzeitigen Berücksichtigung
auch der Kompensationsmaßnahmen durch die Vorhabenträger. Die
Darstellung der Kompensation kann dabei durch den ausführenden
Architekten erfolgen, was er sich (durch Änderung der HOAI)
entsprechend vergüten lassen muss. So können die Bauvorhaben von den
Baugenehmigungsbehörden auf ihre Übereinstimmung mit den Festsetzungen
in den Bebauungsplänen überprüft werden. Sollten die Darstellungen
abweichen, können die Baugenehmigungsbehörden Nachbesserungen
einfordern oder den Bauantrage ablehnen. Dadurch wird eine Basis für
eine spätere Umsetzung, Kontrolle und Durchsetzung geschaffen. Dadurch
ist auch die bisher häufig angewendete Methode, fehlende Darstellungen
als Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung aufzunehmen, nicht mehr
notwendig (Meyhöfer 2000,
S.92f). In Freiburg ist gerade
von der Abteilung Stadtgestaltung ein Konzept erstellt worden, das eine
Prüfung der Bauanträge bezüglich Übereinstimmung der Angaben mit den
Bebauungsplänen vorsieht. Dabei soll in Zusammenarbeit mit der Grünordnungsplanung
im Stadtplanungsamt die festgelegten Pflanzbindungen, Pflanzqualitäten,
Gehölzarten, Nutzungen aber auch Angaben zu Regenwasserversickerung und
Wegebelägen überprüft werden (Fridrich
2003). Zu 4. Monetäre
Sicherheitsleistungen Um auch ökonomische
Anreizmechanismen zu schaffen, die Kompensationsmaßnahmen umzusetzen, könnte
bei Erteilung der Baugenehmigung eine Hinterlegung von
Sicherheitsleistungen (ohne Verzinsung, um eine schnelle Umsetzung zu fördern)
verlangt werden, die erst nach Umsetzung der Maßnahmen zurückerstattet
wird. Eine derartige Sicherheitsleistung würde nicht nur zu einem
Interesse des Bauherrn an der Umsetzung führen, auch die Kontrolle wird
von da an in seinem Interesse sein, da sie die Grundlage für die Rückerstattung
der Sicherheitsleistung darstellen würde. Praktikabel wäre in diesem
Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, weil diese mit
dem geringsten Verwaltungsaufwand für die Verwaltung verbunden wäre.
Eine rechtliche Grundlage wäre zwar schon heute vorhanden, wenn
Ungewissheit über die baurechtlichen Verpflichtungen besteht (was bei
einem Umsetzungsgrad von teilweise unter 50% wohl der Fall ist),
allerdings wäre eine Verankerung in den Bauordnungen und
Verwaltungsvorschriften der Länder für eine einfachere Handhabung
angebracht (Meyhöfer 2000,
S.93ff). Zu 5. Vorrang der
externen Kompensation Entgegen der
bisherigen (naturschutzfachlich sicher richtigen) Annahme, die
Kompensation möglichst am Eingriffsort (also am besten auf den
Baugrundstücken) durchzuführen, sollte man, vor allem wegen
der besseren Erfolgsaussichten, lieber auf eine externe (Sammel-)Kompensation,
die durch die Gemeinde durchgeführt wird, zielen. Eine externe
Kompensation hat bisherigen Untersuchungen zur Folge nicht nur eine größere
Chance auf Umsetzung, sondern es sprechen auch ökologischen und
finanzielle Gründe für einen derartigen „Flächenpool“. So führen
wenige, größere zusammenhängende Maßnahmen zu höherem ökologischen
Nutzem als viele kleine (vgl. Garbe
1996, S.202). Auch sind derartige Sammelmaßnahmen preisgünstiger
herzustellen und zu pflegen. Auch die Kosten für den Erwerb sind somit
günstiger zu bewerkstelligen. Indes werden freiwillig auf den
Baugrundstücken durchgeführte Maßnahmen für die Kompensation nicht
mehr berücksichtigt, was für den Vorhabenträger zu einer
„Doppelkompensation“ und somit zu Mehrkosten führen kann (was für
den Naturschutz natürlich nur von Nutzen ist). Problematisch bei
derartigen „Flächenpools“ ist vor allem die Vorfinanzierung der
Gemeinden zu sehen, die diese sich heutzutage oft einfach nicht leisten
kann (oder will) (Meyhöfer 2000,
S.81ff). Allerdings kann dem
externen Ausgleich nicht generell der Vorrang gegeben werden, da damit
die Möglichkeiten für eine sinnvolle Grünordnung im Plangebiet
beschnitten wären. Zu 6.
Vorfinanzierung durch Vorhabenträger Wenn die Gemeinde
Schwierigkeiten hat, externe Kompensationen zu finanzieren, kann sie dafür
nach §135c Nr.5 BauGB von den Vorhabenträgern eine Vorfinanzierung
verlangen. Eine weitere Vorfinanzierungmöglichkeit bietet die Ablösung,
allerdings trägt hierbei die Gemeinde das Risiko, bei eventuell
entstehenden höheren Kosten. Zu 7. Pflege durch
Naturschutzverbände Die Finanzierung der
dauerhaften Pflege bedarf nach derzeitiger Rechtslage allerdings einer
Ergänzung des §135a BauGB, der dies bisher nicht vorsieht. Eine
innovative Idee für eine dauerhafte Sicherstellung der Pflege ist
hierbei, die Kompensationsflächen in die Hände von Naturschutzverbänden
zu übertragen, und von ihnen die Durchführung der Pflege zu überlassen,
was in der Regel mit der Zahlung einer einmaligen Ablösesumme verbunden
ist. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dabei nicht noch sogar Förderprogramme
der Länder zu nutzen sind, was zu einer deutlichen finanziellen
Entlastung der Gemeinden führen könnte (Meyhöfer
2000, S.109f). Ein zu lösendes Problem bei der Pflege durch Verbände
ist, dass hierbei dauerhaft die Pflege gesichert bleiben muss. Wie dies
dauerhaft sichergestellt werden kann ist noch ungeklärt (Köppel
et al 2003, S.60). Die Verträge hierzu müssen genaue
Verantwortlichkeiten festlegen, die auch bei personellen Veränderungen
innerhalb der Verbände eine weites Pflegemanagement sicherstellt. Zu 8.
Kompensationsflächen durch anderweitigen Schutzstatus sichern Es muss sichergestellt
werden, dass Flächen, die einmal als Kompensation vorgesehen sind,
nicht durch später festgelegte B-Pläne wieder überplant werden. Dies
kann durch eine vorausschauende örtliche Festlegung (z.B. nicht direkt
am B-Plan Randgebiet) erfolgen. Auch die Darstellung der Flächen im
F-Plan nach §5 (2) Nr. 10 BauGB als Fläche zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dient dem Zweck der
Sicherung dieser Flächen, sie können fortan nicht mehr mit anderen
Nutzungen überplant werden (außer bei Änderung des F-Plans). Eine weitergehende
Sicherungskategorie wäre natürlich die naturschutzrechtliche Sicherung
nach den Schutzkategorien des BNatSchG, wie dies im Falle der
Kompensationsflächen am Neubaugebiet „Rieselfeld“ in Freiburg
durchgeführt wurde. Meist ist die Ausweisung jedoch schwierig, weil sie
bei Maßnahmenbeginn noch nicht den ökologischen Wert haben, der dafür
notwendig wäre. Vielleicht wäre hierfür die Einführung einer neuen
Schutzkategorie die geeignete Lösung. Die für die Kompensationsflächen
zuständige Behörde wäre somit auch die Naturschutzbehörde,
die dafür fachlich ohnehin besser geeignet ist (Meyhöfer
2000, S.110ff). Schwierig in diesem Zusammenhang ist allerdings
die Sicherung von z.B. einzelnen gepflanzten Bäumen, die ja keiner
Schutzkategorie entsprechen. Ein derartiger Schutzstatus kann deswegen
wahrscheinlich nur für größere Flächen angedacht werden. Spezifisches
Ergänzungs-Konzept für Freiburg im Breisgau
Neben den oben
genannten allgemeinen (und damit auch für Freiburg zutreffenden)
Vorschlägen zur Verbesserung der Umsetzung der Kompensation in
Bauleitplänen wurden im Rahmen der oben geschilderten Erfolgskontrolle
weitere Möglichkeiten entwickelt, um in Freiburg ein besseres Ergebnis
bei der Umsetzung der Kompensation zu erreichen. 1.
Öffentlichkeitsarbeit
In Freiburg fehlt es
(sowohl bei der Bauleitplanung als auch bei der Landschaftsplanung)
erheblich an Möglichkeiten für die Bürger, Einfluss zu nehmen. Dabei
ist dieses durchaus erwünscht, das Interesse an Natur und Umwelt in
Freiburg ist überdurchschnittlich entwickelt (siehe Kapitel Geschichte
der Umweltbewegung in der Freiburger Region). Durch eine verbesserte
Öffentlichkeitsarbeit können das Mitwirkungsbedürfnis der Bürger
befriedigt werden und nebenbei kann eine bessere Umsetzung der
Kompensationsmaßnahmen erreicht werden.
Gerade in Freiburg, in der es einen großen Bevölkerungsanteil
gibt, der sensibel für ökologische Themen ist, müssen die Menschen für
die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen gewonnen werden. Eine
Beteiligung der Bürger ist bei der Neuauflage des F-Plans 2020 auch
schon in die Praxis umgesetzt worden. Dabei konnten auf Veranstaltung
immerhin mehrere hundert Bürger für die Mitwirkung bei der Flächennutzungsplanung
gewonnen werden (PRISE 2004).
In diese Richtung muss auch bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen
weiter agiert werden. Dies kann auf zweierlei Wegen erfolgen: Eine der Hauptursachen
der mangelhaften Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen
insbesondere der Vorhabenträger kann in der fehlenden Akzeptanz der Maßnahmen
gesucht werden. Dieser fehlenden Akzeptanz kann mit einer Vielzahl von
Mitteln entgegengewirkt werden, die z.T. rein informativer Natur wären.
Hierfür müsste von städtischer Seite verstärkt Hilfe angeboten
werden. Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang eine Broschüre, in der
praktische Tipps für die Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen
gegeben wird. Auch sollte für diesen Bereich ein Ansprechpartner in der
Stadtverwaltung benannt werden (Stellenschaffung nötig). Weiterhin
sollte mit der Baugenehmigung ein Protokoll mitgeliefert werden, in dem
der Bauherr die von ihm durchgeführten Kompensationsmaßnahmen
dokumentiert, sozusagen als „erste Durchführungskontrolle“. Neben den Bauherren
sollten auch die Bürger für die Umsetzung „grüner“ Maßnahmen in
Bauleitplänen gewonnen werden. So könnte ein Teil der Kosten für die
Kontrolle eingespart werden und das Interesse der Bevölkerung an der
Umsetzung der Kompensation befriedigt werden. Dafür muss eine verstärkte
Öffentlichkeitsarbeit (z.B. über das Internet) betrieben werden.
Hierin wären die Festsetzungen, die in den einzelnen B-Plänen
enthalten sind, zu beschreiben, und den Bürger wäre die Möglichkeit
zu bieten, sich selber an einer Kontrolle zu beteiligen. In diesem
Zusammenhang müsste ein Erhebungsbogen mit erläuterndem Hinweisen zur
Verfügung gestellt werden (ähnlich dem Bogen für den Bauherrn). Dafür
müsste in Freiburg nur die oben entwickelte Datenbank
„Kompensationsflächenkataster Freiburg im Breisgau“ internetfähig
und somit für jedermann einsehbar gemacht werden. Über die
Ausdruckfunktion bei der Anzeige der festgelegten Maßnahmen für einen
Bebauungsplan wäre für jeden Bürger eine Umsetzungskontrolle eines
Bebauungsplans durchführbar. Natürlich muss in diesem Zusammenhang
auch eine Ansprechperson genannt werden, wo erzielte Kontrollergebnisse
abgeliefert werden können. In diesem Zusammenhang bietet sich auch die
Zusammenarbeit mit der in Freiburg sehr aktiven Lokalen Agenda 21 (z.B.
AK Stadtentwicklung, AK Natur und Landschaft) an (siehe Lokale
Agenda Freiburg 2004). Abb.
: Homepage www.oekohauptstadt.de zur Öffentlichkeitsarbeit
(Eigene Darstellung,
in: www.oekohauptstadt.de) Die Akzeptanz ist ja
ein wesentlicher Faktor für den Umsetzungserfolg. Um bei den Bürgern
und Planungsbetroffenen die Akzeptanz zu erhöhen, können sie bereits
bei der Planung verstärkt eingebunden werden. Dafür müssen sie
allerdings auch schon zu einem Zeitpunkt eingebunden werden, wo eine
Mitgestaltung überhaupt möglich ist (z.B. im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung, wie sie der §3 (1) und (2) BauGB). Um eine angemessene
Beteiligung zu erreichen, die bis dato oft eher gering ausfällt, muss
die Bürgerbeteiligung massiver als bisher angekündigt werden (über
eine kleine Mitteilung im Amtsblatt hinaus). Bei Durchführung von
Diskussionsforen können Mediatoren von außen (als keine Behördenmitarbeiter)
eine Vermittlungsfunktion übernehmen. Wichtig für einen Erfolg bei der
Beteiligung ist auch Ort und Zeit der möglichen Beteiligung. Dazu
reicht es eben nicht, diese zu den Sprechstunden in den Behörden
durchzuführen, dabei muss wirklich auf die Bürger zugegangen werden.
Die Planunterlagen sollten dabei so aufgearbeitet werden, dass sie für
Laien verständlich sind. Als besonders effektive Form der Bürgerbeteiligung
kann dabei auch das Internet benutzt werden. Dabei können die
Planunterlagen ins Netz gestellt werden, so dass sie von jedem Bürger
bequem von zu Hause (unabhängig von Behördenöffnungszeiten)
eingesehen werden können. Auch kann über das Internet die direkte
Beteiligung organisiert werden, z.B. über Diskussionsforen für
Bedenken oder Anregungen. 2.
Anwendung des entwickelten Kompensationsflächenkatasters
Um zu einer verbesserten Umsetzung
der festgesetzten Maßnahmen zu kommen, muss das festgestellte Defizit
behoben werden, dass gar kein Überblick über die festgelegten Maßnahmen
grünordnerischer Art in Freiburg vorhanden ist. Dazu müsste das in
diesem Zusammenhang entwickelte Kompensationsflächenkataster für alle
zukünftig festgesetzten B-Pläne angewendet werden. Dieses sollte
organisatorisch vom fachlichen Gesichtspunkt her beim Umweltamt
angegliedert werden, aus pragmatischen Gesichtspunkten (wegen der
inhaltlichen Schnittmengen) könnte die Organisation aber auch im
Stadtplanungsamt erfolgen. Sinnvoll wäre die Einbindung des GIS
Katasters in das ohnehin geführte städtische Geographische
Informationssystem (SIAS). Hierin könnten nicht nur die grünordnerischen
Festsetzungen sondern auch die anderen Bestimmungen des B-Plans mitübernommen
werden. Sinnvoll wäre ein Verbundkataster, zu dem verschiedenen Behörden
je nach Aufgabenstellung beitragen. 3.
Konsequente Nachkontrollen
Um die Defizite bei der Umsetzung,
die in Freiburg festgestellt wurden (die grünordnerischen Maßnahmen
wurden nicht einmal zu 2/3 erfüllt) zu beheben, muss künftig bei jedem
festgesetzten B-Plan in regelmäßigen Abständen eine Nachkontrolle
erfolgen. Der Zeitpunkt dieser Nachkontrolle hängt von der
festgesetzten Maßnahme ab (Zielsystem und Entwicklungszeit), geht es
allerdings nur um Herstellungsmaßnahmen, sollte diese bald nach
Beendigung der Bauzeit erfolgen. Hinweise für den richtigen Zeitpunkt
der Kontrolle kann auch der (zukünftig in den B-Plänen festgelegte)
Zielhorizont der Kompensationsmaßnahme sein. Dabei müssen die erfolgten
Nachkontrollen akribisch dokumentiert werden. Eine Einarbeitung in die
erstellte Datenbank und in das GIS ist Grundvoraussetzung, um von säumige
Bauherren oder städtische Verantwortliche die
Umsetzungen auch (per Mahnung, oder falls rechtlich möglich mit
Androhung von Geldbuße o.ä.)
verlangen zu können. Auch wird mit der regelmäßigen Wiederholung (ca.
alle 2 Jahre) von Kontrollen verhindert, das einmal festgesetzte Maßnahmen
wieder beseitigt werden. Ein Hauptzweck solcher Kontrollen ist es aber,
zu erreichen, dass es zu den oben festgestellten geringen Umsetzungsgrad
erst gar nicht kommt. Sollte es nach breit angekündigter Verstärkung
öffentlicher Kontrollen nur noch zu geringen Defiziten bei der
Durchsetzung kommen, werden diese Kontrolle dadurch nicht automatisch überflüssig.
Durchgeführt werden sollte eine derartige Kontrolle von
Mitarbeitern des Umweltamtes oder durch Verantwortlichen für das
Kompensationskataster (falls fachlich geeignet). Auch kann dabei unterstützend
von Seiten der Bürger eingegriffen werden. 4.
Änderung der grünordnerischen Festlegungen in B-Plänen
Nach der Kontrolle der grünordnerischen
Festsetzung von 68 B-Plänen in Freiburg ist ein Mangel deutlich ins
Auge gefallen. Die grünordnerischen Festsetzungen sind unbefriedigend
klar beschrieben. Deswegen müssen diese in Zukunft
ein Reihe weitergehender Hinweise enthalten, die für eine verbesserte
Umsetzung sorgen könnten. Mit diesen Festsetzungen kann auch eine
wesentlich erleichterte Kontrolle der grünordnerischen Maßnahmen
erreicht werden. Da eine präzise und zugleich konkrete Beschreibung
bisher in den B-Plänen gefehlt hat, ist die vermutete Nichtumsetzung
oft nur schwer zu belegen. Unerlässlich ist auf jeden Fall eine Vergabe
einer Umsetzungsfrist. Oft konnte auch niemand belangt werden, weil im
B-Plan die personelle Verantwortlichkeit für die Umsetzung unklar
blieb. Insbesondere die Pflege sollte mit den genauen
Verantwortlichkeiten festgelegt werden. Für den Fall von Streitigkeiten
müsste auch eine genaue Beschreibung des Ausgangszustands der
Kompensationsflächen vorliegen. Für grünordnerische Maßnahmen wären
danach folgende Punkte festzulegen: -
Vorhabenträger und Verantwortlicher für die Umsetzung der
grünordnerischen Maßnahmen (Bauherr, Grünflächenamt, ...) -
Zielbiotop (nicht nur „Pflanzung von Sträuchern“
sondern „Zielbiotop artenreiches, einheimisches Feldgehölz“) -
Ausgangsituation der Fläche (für Bewertung) -
Flächengröße der Kompensationsmaßnahme -
Festlegung der Kosten der Maßnahme -
Notwendige Pflege (Verantwortlicher für die Pflege) -
Gesetzte Frist für Umsetzung 5.
Führung eines Ökokontos
Bei der Anwendung
der Eingriffsregelung steht in den meisten Kommunen die Verfügbarkeit
geeigneter Flächen im Vordergrund. In Freiburg ergibt sich in diesem
Zusammenhang die besondere Problematik der extremen Flächenknappheit.
Neben den fast 50% der Flächen, die durch irgendeinen Schutzstatus
gesichert sind, und den intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebiete
sind für die Kompensation kaum weitere Areale zu finden. Da eine Umlegung oder
Enteignung zum Flächenerwerb rechtlich eher schwierig zu handhaben und
arbeits- und zeitaufwändig ist, muss die Gemeinde andere, innovative
Wege beschreiten. Dies wäre z.B mit einem Flächenpool möglich ,
für den frühzeitig
passende Flächen erworben werden (z.B. durch Tausch). Grundlage hierfür
ist die Kenntnis geeigneter Flächen, was z.B. durch die Darstellung
derartiger Flächen im Flächenutzungsplan geschehen kann (§5 (2) Nr.
10 BauGB). Weiterhin kann ein Maßnahmenpool geschaffen werden. Mit
diesem Prinzip, das auch als „Ökokonto“ bezeichnet wird, werden
bereits im Vorgriff auf zukünftige Eingriffe Maßnahmen für
Naturschutz und Landschaftspflege durchgeführt und auf einem Konto
gutgeschrieben. Diese können dann bei durchzuführenden Baumaßnahmen
verrechnet werden. Dadurch kann das Bauverfahren ganz erheblich
beschleunigt werden, da eine Suche und Sicherung von Kompensationsflächen
entfällt. Größere Flächen sind meist auch kostengünstiger
herzustellen und zu pflegen und ihre ökologische Wirkung ist in der
Regel größer als die mehrerer kleiner Flächen. Die Schwierigkeit
(gerade bei Gebieten mit hohem Nutzungsgrad wie in Freiburg) liegt
allerdings darin, geeignete Flächen überhaupt erst erwerben zu können.
Dies könnte in Freiburg insbesondere in den Überschwemmungsgebieten,
die bisher noch ackerbaulich genutzt werden, erfolgen. Dieses wird
mittlerweile auch durch das neue Hochwasserschutzgesetz verlangt,
welches verlangt, dass die ackerbauliche Bodennutzung in Überschwemmungsgebieten
bis 2012 eingestellt wird (BMU 2004).
Inzwischen hat die Stadt Freiburg die Möglichkeiten, die ein Ökokonto
bietet, erkannt und es wird seit 2003 im Umweltamt (mit einer halben
Stelle besetzt) an einem derartigen Konzept
gearbeitet. Dort ist man nach der Festlegung geeigneter Suchräume
(fachlich geeigneter Räume) gerade mit der Flächenbevorratung beschäftigt.
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