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| Instrumente des
Naturschutzes
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Instrumente des Naturschutzes
Es wird durch die Eingriffsregelung also materiell der Status-Quo gesichert, d.h. der bestehende Zustand der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes darf sich nicht zum Negativen ändern (Verschlechterungsverbot) (geregelt in § 18 des BNatSchG „Eingriffe in Natur und Landschaft“). Die
naturschutzrechtliche Eingriffsreg
Anwendung der Eingriffsregelung Sie tritt immer dann in Kraft,
wenn Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen eintreten, die die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des
Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen können. Neu dazugekommen
in den Bereich der Eingriffsregelung sind im neuen BNatSchG auch Veränderungen
des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden
Grundwasserspiegels. Damit die Eingriffsregelung überhaupt
angewendet werden kann, muss für den Eingriff eine behördliche
Entscheidung notwendig sein. (Jessel/Tobias
2002, S.50) Verfahren der Eingriffsregel Ausnahme sind Eingriffe in
Schutzgebiete, bei denen die Naturschutzbehörde alleinige
Entscheidungsgewalt hat oder Eingriffe, die im Rahmen der Bauleitplanung
vorbereitet werden. Bei besagten Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen
entscheidet die jeweilige Kommune im Rahmen der baurechtlichen Abwägung
(siehe Kapitel „die städtebauliche Eingriffsregelung“) Wenn die Voraussetzungen für
das Vorliegen eines Eingriffs erfüllt sind, ergeben sich aus
dem §19 BNatSchG folgende
Abfolge von einzelnen Prüfschritte: gibt das BNatSchG eine Abfolge
von Prüfschritten vor.
(Jessel/Tobias
2002, S.54ff.) Das neue BNatSchG hat eine
entscheidende Änderung in der Eingriffsregelung gebracht : bisher
waren nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen in die Abwägung
einzustellen, der Ersatz war dann (nach Abwägung) für die noch
verbleibenden Beeinträchtigungen zu leisten. Die meisten Bundesländer
haben ihre Eingriffsregel aber noch nicht auf den aktuellen Stand
umgestellt. Die Ländergesetze müssen erst drei Jahre nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes angepasst werden. (Jessel/Tobias 2002, S.55) Die
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Baden-Württemberg
Die Rolle der Naturschutzbehörde
in der Eingriffsregelung in Baden-Württemberg ist in den §10-12
LNatSchG BW dergestalt geregelt, dass über die Eingriffsregelung ein
Benehmen hergestellt werden muss, was eine geringeres Maß an
Abstimmung erfordert, als das in 56% der Ländergesetzen geforderte
Einvernehmen. Es existiert in Baden Württemberg eine Positivliste zur
Eingriffsregelung (Vorhaben, die immer einen Eingriff darstellen),
allerdings existiert keine Negativliste (Vorhaben, die in der Regel
keinen Eingriff darstellen). Kontrollen der Kompensationsmaßnahmen (wie
in Bayern, Brandenburg, Nordrhein Westfalen, Schleswig Holstein, Thüringen)
sind laut Gesetz nicht vorgesehen. Auch eine Katasterführung als Flächenverzeichnis
für Eingriffs- und Ausgleichflächen wird nicht vorgeschrieben (Mieth
2001, S.7-13). Allerdings hat das LfU ein Eingriff Ausgleichflächenkataster
entworfen, in der Eingriffe und Ausgleiche digital erfasst werden, und
das sich z.Z. in der Erprobungsphase befindet.
Abb.
EingriffAusgleichsflächenkataster Baden Württemberg
(LfU
2002, S.6)
Eingriffsregelung
in der Bauleitplanung („Städtebauliche Eingriffsregelung“) Im Geltungsbereich der
Bauleitplanung unterliegt die Eingriffsregelung einer gesonderten
Regelung. Im Rahmen des Investitionserleichterungs- und Baulandgesetzes
hat man die städtebauliche Eingriffsregelung (damals über §8a heute
§21 BNatSchG) in das Bauleitverfahren integriert. Es wurde festgelegt,
dass Eingriffe, die von der Bauleitplanung vorbereitet werden, auch
abschließend von dieser bewältigt werden. Verhältnis
der städtebaulichen zur naturschutzfachlichen Eingriffsregelung
Der
§21 BNatSchG regelt das Verhältnis der Eingriffsregelung auf der Ebene
der Bauleitplanung zur Eingriffsregelung nach §18 BNatSchG.
Danach findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine
Anwendung bei:
-
Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen (nach §30 und §31
BauGB) -
Vorhaben während der Planaufstellung nach §33 BauGB -
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, die nach §34 BauGB
zugelassen werden (vgl. BMVBW 2001, S.10) Im Flächennutzungsplan und den
Bebauungsplänen hat eine Eingriffs- und Wirkungsprognose zu erfolgen,
die die zu erwartenden Veränderungen ermittelt, und notwendige
Kompensationsmaßnahme festlegt. Mit der Einführung des neuen
Baugesetzbuches am 1.1.1998 wurden die Regelungen zu Vermeidung,
Ausgleich und deren Vollzug im Baugesetzbuch überführt.
Dem Baugesetzbuch zufolge sind
somit die Voraussetzungen für die Anwendung der Eingriffsregelung
weiterhin im BNatSchG geregelt, die Rechtsfolgen von baurechtlichen
Ausgleichmaßnahmen aber im BauGB. Die Kommune stellt im Flächennutzungsplan
notwendige Maßnahmen dar, im Bebauungsplan werden diese dann
verbindlich festgelegt (BMVBW 2001, S.8). Entscheidungskaskade
in der bauleitplanerischen Eingriffsregelung
Auch nach dem BauGB wird ein
ganz bestimmter Prüfablauf vorgeschrieben, dieser unterscheidet sich
aber von der Entscheidungskaskade der Eingriffsregelung nach BNatSchG: - Die Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff werden nicht nach
Ausgleich (gleichartige Kompensation) und Ersatz (gleichwertige
Kompensation) getrennt. Es wird nur der Begriff des „Ausgleichs“
benutzt. Da „Ausgleich“ nach §200a BauGB auch die Ersatzmaßnahmen
nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze mit umfasst, wird zur
Differenzierung von Ausgleich nach Naturschutzgesetz der Begriff
baurechtlicher Ausgleich verwendet. - Dem „Ausgleich“ nach Baurecht werden lockerere Vorgaben
gemacht als dem Ausgleich nach BNatSchG: der räumliche Bezug zwischen
Ausgleich und Eingriff wird
nicht so eng gesehen, d.h. der Ausgleich kann auch außerhalb des
Baugebiets vorgenommen werden (er kann sogar auf dem Gebiet einer
benachbarten Gemeinde erfolgen) - Die Abwägung nach BauGB ist mehrpolig (im Gegensatz zum
BNatSchG die bei der Abwägung nur zwei Pole kennt: Ja- die
Belange von Natur und Landschaft gehen vor, nein- die Belange gehen
nicht vor). D.h. die Belange von Natur und Landschaft sind nur ein Teil
von vielen öffentlichen und privaten Belangen. - Vermeidung und Ausgleich nach Baurecht sind keine strikt zu
beachtenden Planungsleitsätze. D.h. sie fallen unter die Abwägung, können
also „weggewägt“ werden. Dies kann geschehen, wenn gravierende Zwänge der
Umsetzung des vollen Kompensationsumfang entgegenstehen. Nur wenn diese
ausreichend präzisiert dargestellt werden können dabei Abstriche
gemacht werden. Dennoch muss grundsätzlich der volle notwendige
Kompensationsumfang ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. - Der erste Schritt der Abwägung behandelt das „Integritätsinteresse“
von Natur und Landschaft, d.h. es wird geklärt, ob diese überhaupt
für ein Vorhaben beansprucht werden dürfen. Im
zweiten Schritt wird dann über das „Kompensationsinteresse“
entschieden: wenn unabweisbare Zwänge einen vollen Ausgleich oder
Vermeidung verhindern, wirkt dies auf erstgeprüftes „Integritätsinteresse“
zurück. Das Gewicht für Natur und Landschaft bei der Integritätsprüfung
steigt, womit die Zulassungshürde höher wird. Dies führt im Endeffekt
meist dazu, dass auch in der städtebaulichen Eingriffsregelung ein
Vollkompensation getätigt wird. (Jessel/Tobias
2002, S.57f) Gegenüberstellung
fachplanungsrechtliche und städtebauliche
Eingriffsregelung
(verändert nach Bruns
et al
2001) Die Bereiche, die als
baurechtliche Ausgleichsflächen in Frage kommen, können in
Landschafts- oder Flächennutzungsplänen dargestellt werden, die
konkreten Flächen dann im Grünordnungsplan oder Bebauungsplan
festgesetzt werden. Diese Verpflichtungen greifen jedoch erst, wenn sie
in den Genehmigungsunterlagen für das einzelne Bauvorhaben übernommen
wurden. In einigen Bundesländern reicht heute allerdings schon eine
Anzeige eines Bauvorhabens aus, d.h. ein Bauherr braucht gar keine förmliche
Baugenehmigung mehr. Dieses Procedere erschwert natürlich die
Kontrolle, ob getroffenen Auflagen auch in die Bauvorlagen aufgenommen
und später umgesetzt wurden (Jessel/Tobias 2002, S.59) Die
städtebauliche Eingriffsregelung in Baden-Württemberg Unterscheidung Ablauf
naturschutzrechtliche und städtebauliche Eingriffsregelung in Baden-Württemberg
(geändert nach LfU
2000) Landschaftsplanung
nach BNatSchG Der Begriff der
Landschaftsplanung kann begrifflich verschieden verstanden werden. Riedel und Lange
(2001)unterscheiden in Landschaftsplanung in: - Landschaftsplanung im engeren Sinn (zu finden in §13ff. BNatSchG):
die verschiedenen Instrumente des Naturschutzgesetzes wie
Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan - Landschaftsplanung im weiteren Sinne: informelle Raumbezogene
Planungen im Aufgabenbereich von Naturschutz und Landschaftspflege, wie
z.B. Landschaftspflegerischer Begleitplan, Umweltverträglichkeitsstudie,
FFH-Verträglichkeitsstudie, Pflege- und Entwicklungsplan - Landschaftsplanung im weitesten Sinne: (durch die Begriffsgebung
u.a. des Studiengangs „Landschaftsplanung“ an der TU-Berlin bedingt)
Subsumierung von Freiraum- und Grünplanung unter dem Begriff der
Landschaftsplanung (Riedel und Lange 2001, S.138ff.) Abb. Aufgaben und Instrumente
der Landschaftsplanung
(Riedel und Lange 2001, S.140) Aufgaben
der Landschaftsplanung (im engeren Sinne)
Grob gesagt werden mit
der Landschaftsplanung im oben genannten engeren Sinne die räumlichen
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auch als Abwägungsgrundlage
für andere Raumnutzungsentscheidungen dargestellt. In den §§ 13 bis
16 des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird die
Landschaftsplanung als die raumbezogene Planung des Naturschutzes
und der Landschaftspflege definiert. In
§ 1BNatSchG werden die
dazugehörigen Ziele des
Naturschutzes und der Landschaftspflege bestimmt. Diesen nehmen
Bezug auf den Schutz, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung -
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, -
der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter, -
der Tier- und Pflanzenwelt -
der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie
ihres Erholungswertes Der folgende § 2 BNatSchG nennt
weitere Grundsätze von Natur- und Landschaftspflege, die die Ziele
näher konkretisieren. Er enthält u.a. nähere Ausführungen zu den einzelnen
Schutzgütern, zur Erholung sowie zu historischen Kulturlandschaften. Der Landschaftsplanung kommt die
Aufgabe zu, diese Ziele räumlich und inhaltlich zu konkretisieren.
Dieses geschieht dann in „Erfordernissen (Anforderungen an andere
Nutzungen und Fachverwaltungen) und Maßnahmen (im Zuständigkeitsbereich
der Naturschutzverwaltung)“ in der Landschaftsplanung. Grundlage für die Beihilfe der
Umsetzung der Erfordernisse bildet der § 6 Abs. 2, der andere Behörden
und öffentliche Stellen dazu verpflichtet, die Verwirklichung der Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Mit den anderen Behörden und öffentlichen
Stellen sind vor allem die Träger der Raumordnung und Bauleitplanung
gemeint, weiterhin die Fachbehörden für Land-, Forst-,
Wasserwirtschaft sowie für Straßenbau wie auch alle anderen für die
Raumnutzung relevanten Behörden. Die Landschaftsplanung
erarbeitet also einerseits ein Konzept für die sektoralen Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Andererseits muss sie sich
querschnittsorientiert mit den ökosystemaren Auswirkungen aller
Raumnutzungen auf Natur und Landschaft auseinandersetzen. (Jessel/Tobias
2002, S.33) Landschaftsplanung
im Verhältnis zur Gesamträumlichen Die
Landschaftspläne werden nach §§15 und 16 auf verschiedenen Ebenen
bearbeitet:
*
Diese Planwerke sind nicht in allen Bundesländern vorgesehen; z.T.
werden sie anders bezeichnet **
In den Stadtstaaten sowie Nordrhein-Westfalen und Thüringen gelten
andere Regelungen für diesen Plan (http://www.bfn.de/03/031302_tablp.pdf) Inhalte
des Landschaftsplans
Die
Landschaftsplanung ermittelt für die einzelnen Bestandteile des
Naturhaushaltes die aktuelle Leistungsfähigkeit, stellt sie dar und
bewertet sie. Aus dem lokalen Leitbild sowie der Entwicklungskonzeption
werden daraufhin die Erfordernisse (für die Planungsträger) und Maßnahmen
(für die Naturschutzverwaltungen) abgeleitet.
§14
BNatSchG: Inhalte der Landschaftsplanung
Diese
Erfordernisse und Maßnahmen zielen insbesondere auf:
(In:
http://www.bfn.de/03/031302.htm) Änderungen
in der Landschaftsplanung durch das neue BNatSchG (2002) Mit
der Novellierung des BNatSchG im Jahre 2002 sind die Ziele und Aufgaben
der Landschaftsplanung deutlicher definiert und erweitert worden.
Dadurch wurde die Verbindung der Landschaftsplanung mit den anderen
Instrumenten des Naturschutzes (wie Biotopvernetzung nach §3 BNatSchG ,
gute fachliche Praxis in Land- und Forstwirtschaft nach §5 BNatSchG,
Umweltbeobachtung nach §12 BNatSchG und Eingriffsregelung nach
§18ff BNatSchG).( in: http://www.bfn.de/03/031303_natg.htm) Auch
der Zusammenhang mit den europarechtlichen Instrumenten wurde bestärkt.
Dies gilt insbesondere mit dem kohärenten Netz von Natura 2000
Gebieten, der Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung, genannt
„Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL)“
und der neuen Wasserrahmenrichtlinie.(In: http://www.bfn.de/03/031303_eu.htm) Im
novellierten BNatSchG wird ein flächendeckender Auftrag für die
Landschaftsplanung formuliert. Dadurch ergibt sich für Besonderheiten
wie dem Landschaftsplan in NRW, der nur für den baulichen Außenbereich
erstellt wird, voraussichtlich Anpassungsbedarf (Jessel/Tobias 2002,
S.36). Landschaftsplanung
in den Bundesländern Da das BNatSchG ein Bundesgesetz
ist, blieb die Ausgestaltung den Ländern überlassen. Dies führte
dazu, dass diese die Anforderungen aus der Landschaftsplanung sehr
unterschiedlich umsetzten. Unterschiede bestanden v.a. : -
bei der Anzahl der verschiedenen Planungsebenen -
beim Verhältnis der Landschaftsplanung zur räumlichen
Gesamtplanung -
bei der Verbindlichkeit der Landschaftsplanung -
bei der Zuständigkeit für die Aufstellung der
Landschaftsplanung Diese teils sehr gravierenden
Unterschiede führten dazu, dass es kein bundeseinheitliches Leitbild
zustande kam (Runge 1998, S.197). Unterschiede
bei Planungsebenen
In den meisten Flächenländer
haben sich dreistufige Modelle der Landschaftsplanung entwickelt (mit
Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan). In den Stadtstaaten wurde vernünftigerweise
entschieden, auf eine der drei Ebenen zu verzichten, man entwickelte als
ein zweistufiges Modell der Landschaftsplanung. (Runge 1998, S.197ff.) Verbindlichkeit
und Verhältnis Landschaftsplanung zur räumlichen Gesamtplanung
Hierbei sind drei grundsätzlich
verschiedene Herangehensweisen zu unterscheiden: -
Primärintegration -
Sekundärintegration -
Ohne Integration Primärintegration Hierbei ist der Landschaftsplan
direkter Bestandteil der räumlichen Gesamtplanung. Die Abwägung
erfolgt also schon bei der Aufstellung des Landschaftsplans und ist im
Nachhinein nicht nachvollziehbar. Dieses Modell wurde z.B. von den Ländern
Bayern und Sachsen gewählt. Sekundärintegration Die Sekundärintegration
entspricht aber wohl eher den Vorgaben insbesondere der novellierten
Fassung des BNatSchG, in der in §14 Abs. 2 davon die Rede ist, die
Inhalte der Landschaftsplanung in Planungen und Verwaltungsverfahren zu
berücksichtigen, was folglich nur bei eigenständiger Planung möglich
ist. Also wird erst ein eigenständiger
Landschaftsplan erstellt (ohne Vorabwägung), um danach eine Auswahl von
Aussagen des Landschaftsplans im Gesamtplan zu integrieren. Für diese
Modell (mit Rechtskraft) jentschieden sich z.B. die Länder Hessen und
Baden-Württemberg. In anderen Bundesländern soll
der Landschaftsplan rein durch seine Überzeugungskraft wirken (persuasiv),
d.h. es wird ihm keine eigene Rechtskraft zugebilligt (z.B.
Landschaftsrahmenplan in Niedersachsen). In den Stadtstaaten sowie in NRW
werden die Landschaftsplänen ohne Integration als Rechtsverordnung oder
Satzung rechtswirksam. In NRW haben wir außerdem noch den Sonderfall,
dass die Landschaftsplanung nur im baulichen Aussenbereich durchgeführt
wird (Runge 1998, S. 197) Zuständigkeit für die Aufstellung der LandschaftsplanungFür die Landschaftsprogramme
auf Länderebene sind in aller Regel die obersten Naturschutzbehörden
zuständig. Für die Landschaftsrahmenplänen normalerweise die oberen
Naturschutzbehörden, in Baden-Württemberg allerdings die regionalen
Planungsverbände. Auch in Rheinland Pfalz sind diese zuständig, sie
integrieren die Landschaftsrahmenpläne direkt in die Regionalpläne
(Primärintegration) Die örtlichen Landschaftspläne
werden in den meisten Bundesländern von den Gemeinden aufgestellt,
Ausnahme ist auch hier NRW, da hier Landschaftspläne nur im
unbesiedelten Bereich aufgestellt werden, sind somit die Kreise und
kreisfreien Städte zuständig (Runge 1998, S.198). Landschaftsplan
nach § 45a (HOAI) In der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure sind die Planungsphasen der
Landschaftsplanung beschrieben. Die HOAI ist eine Rechtsverordnung aus
dem Jahre 1977. Diese ist
bundeseinheitlich, weswegen sie (bei der stark unterschiedlichen Ländergesetzgebung)
einen normativen, vereinheitlichenden Charakter besitzt. Diese
Planungsphasen bilden somit eine wesentliche theoretische Grundlage für
die Erstellung eines Landschaftsplans (Runge 1998, S.199f). Verhältnis
der Landschaftsplanung zur Bauleitplanung
Mit dem
Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz (1993) und der
Neugestaltung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 wurden neue
rechtliche Regelungen in Kraft gesetzt, die erst mal das Verhältnis von
Bauleitplanung und Eingriffsregelung neu bestimmten (siehe Kapitel
„Eingriffregelung). Es wurde festgelegt, dass Eingriffe, die von
Bauvorhaben verursacht werden, auf der Ebene der Bauleitplanung
abschliessend abgehandelt werden müssen. Das bedeutet, dass die
Auswirkungen der Eingriffe auf Naturhaushalt und Landschaftsbild
prognostiziert werden müssen. Gleichzeitig müssen den Eingriffen
Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen zugeordnet werden. Den nötigen
Fachbeitrag auf der F-Plan Ebene leistet der Landschaftsplan, auf der
B-Planebene ist der Grünordnungsplan zuständig. Der Landschaftsplan
kann auch zu einem kommunalen Flächenmanagement dienen, d.h. zur frühzeitigen
Bereitstellung von Kompensationsmaßnahmen (vgl. Jessel et al 2002, S.
43). Inhaltliche
Anforderungen an den Landschaftsplan
Grundlage für die inhaltlichen
Anforderungen an die Landschaftsplanung bieten die Ziele des BNatSchG.
Trotz dieser gemeinsamen Grundlage sind die Anforderungen an die
Landschaftsplanung in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich.
Die Länderarbeitsgemeinschaft für Naturschutz, Landschaftspflege und
Erholung (LANA) hat deshalb einen Minimalkatalog für eine flächendeckende
örtliche Landschaftsplanung verfasst: 1.
Landschaftsplanung hat die Potenzialerfassung
der einzelnen Schutzgüter Boden, Wassern (Grund-
und Oberflächenwasser, Klima/Luft, Arten und
Lebensgemeinschaften sowie das Landschaftsbild als
Grundlage. Für die einzelnen Schutzgüter werden
gesondert die bedeutsamen (schutzwürdigen) Bereiche
sowie die Beeinträchtigungen darzustellen. 5.
Erreichen von Akzeptanz
bei den Betroffen Um die verlangte Verwertbarkeit
der Landschaftspläne für die räumliche Gesamtplanung zu garantieren,
sollen die Erfordernisse und Maßnahmen adressatenbezogen formuliert
werden. (Jessel/Tobias
2002, S.43f). In Baden-Württemberg sind für
den für den Landschaftsplan und den Grünordnungsplan die Träger der
Bauleitplanung verantwortlich. Die Gemeinden müssen allerdings im
Benehmen mit den höheren Naturschutzbehörden agieren. Der
Landschaftsplan erlangt hier nur (Behörden-)Verbindlichkeit über die
Integration seiner Inhalte in den F-Plan. Ebenso werden auch die
Aussagen des Grünordnungsplan nur mittels Integration in den
Bebauungsplan verbindlich. (Ermer
et al 1996, S.168) Die Landschaftsplanung im Land
Baden-Württemberg läuft in vier Ebenen ab:
1.
Das Landschaftsrahmenprogramm (entspricht dem Landschaftsprogramm
nach § 15 BnatSchG) Die gesetzliche Grundlage für
das Landschaftsrahmenprogramm, das für das gesamte Gebiet des Landes
Baden-Württemberg aufgestellt wird, bilden die §7 und §8 Abs. 1
LNatSchG. Die Aufstellung erfolgt durch das Umweltministerium (nach § 7
Abs. 4, § 8 Abs. 1 LNatSchG), es besitzt lediglich eine Verbindlichkeit
über den Landesentwicklungsplan, in dem das Landschaftsrahmenprogramm
umgesetzt werden kann. Die Übernahme in das LEP erfolgt nach der
Gesetzeslage wie folgt: „Das Landschaftsrahmenprogramm
und seine Fortschreibung sollen, soweit erforderlich und geeignet, in
den Landesentwicklungsplan aufgenommen werden.“ Das LEP hat nur Behördenverbindlichkeit,
d.h. es richtet sich nicht an den einzelnen Bürger (verbindlich erklärt
durch Verordnung im Gesetzblatt (BBl)). Die Veröffentlichung erfolgt über
den Landesentwicklungsplan. In der Verordnung zum Landesentwicklungsplan
wird darauf hingewiesen, wo der Plan mit den Begründungen zur
kostenlosen Einsicht für jedermann ausliegt (§ 6 LpIG)
(Verordnung der Landesregierung über die Verbindlicherklärung des
Landesentwicklungsplanes 1983 v. 12.12.1983 (GBl. 1984 S. 37, berichtigt
S. 324). 2. Der Landschaftsrahmenplan Gesetzliche Grundlage für den
Landschaftsrahmenplan, welcher das Gebiet einer Region umfasst, ist § 7
u. § 8 Abs. 2 LNatSchG. Aufgestellt wird er von den Regionalverbänden
(§ 8 Abs. 2 LNatSchG; § 9 LpIG ). Die Ausarbeitung findet in
Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde (§ 8 Abs. 2 Satz 3
NatSchG)statt. Die Aufstellung ist verpflichtend, „(...)wenn wichtige
Gründe nähere Untersuchungen (...) für das gesamte Planungsgebiet
oder für Teile des Planungsgebietes erfordern.“ (§ 8 Abs. 2 LNatSchG).
Auch er wird, wie das Landschaftsrahmenprogramm, erst durch die Übernahme
in den Regionalplan behördenverbindlich. Die Art der Übernahme der
Inhalte des Landschaftsrahmenplans ist folgendermaßen geregelt: „Die
Landschaftsrahmenpläne, sollen soweit erforderlich und geeignet, in die
Regionalpläne aufgenommen werden.“
(§ 8 Abs. 2 LNatSchG; § 8 Abs. 2 LpIG). Der Regionalplan wird
als Satzung bekannt gemacht (Textteil, Genehmigung und Staatsanzeiger).
Angegeben werden muss weiterhin, wo und wie lange der Kartenteil zur
kostenlosen Einsicht für jedermann ausliegt
(§ 10 Abs. 2 LpIG). 3. Landschaftsplan Der Landschaftsplan wird
auf Ebene der Kommune nach § 7 u. § 9 Abs. 1 LNatSchG erstellt. Dabei werden die
Naturschutzbehörden nach § 9 Abs. 1 i.V.m.
§ 5 Abs. 2 LNatSchG beteiligt. Er wird von den
Gemeinden als Träger der Bauleitplanung aufgestellt (§ 9 Abs. 1
LNatSchG, § 2 Abs. 1 BauGB). Auch die Kommunen müssen dabei Benehmen
mit der höheren Naturschutzbehörde herstellen (§ 8 Abs. 2 Satz 3
NatSchG). Eine Verpflichtung zur Aufstellung besteht nur „(...) sobald
und soweit es zur Aufstellung, Ergänzung, Änderung oder Aufhebung von
Bauleitplänen erforderlich ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung von
Zielsetzungen nach § 7 Abs. 2 näher darzustellen.“ (§ 9 Abs. 1
LNatSchG). Behördenverbindlichkeit erhält der Landschaftsplan die Übernahme
von Inhalten in den Flächennutzungsplan (§ 6 Abs. 5, § 7
BauGB). Die Übernahme der Inhalte ist allerdings eine „soll-Bestimmung“:
„Die Landschafts- und Grünordnungspläne sollen, soweit erforderlich
und geeignet, in den Bauleitplänen aufgenommen werden.“ (§ 9 Abs. 1
LNatSchG; § 5 BauGB) Die Veröffentlichung erfolgt
mit dem Flächennutzungsplan. Dessen Bekanntmachung muss ortsüblich
erfolgen. Die Einsichtnahme steht jedermann offen (§ 6 Abs. 5 BauGB). 4. Grünordnungsplan Der Grünordnungsplan wird in §
7 u. § 9 Abs. 1 LNatSchG geregelt. Er wird parallel zum Bauplan
erstellt, verantwortlich ist der Träger der Bauleitplanung (Gemeinde) (§
9 Abs. 1 LNatSchG, § 2 Abs. 1 BauGB). Auch hier muss wieder ein
Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde erreicht
werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 NatSchG). Es existiert eine dem
Landschaftsplan gleichende Verpflichtung
zur Erstellung eines GOP („(...) sobald und soweit es zur Aufstellung,
Ergänzung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen erforderlich
ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung von Zielsetzungen nach § 7 Abs. 2
näher darzustellen.“ (§ 9 Abs. 1 LNatSchG)). Durch Übernahme in den
Bebauungsplan werden die Inhalte des GOP allgemein rechtsverbindlich (§§
8, 10, 12 BauGB). Auch bei der Übernahme in den B-Plan gelten die
selben Bedingungen wie beim Landschaftsplan: „Die Landschafts- und Grünordnungspläne
sollen, soweit erforderlich und geeignet, in den Bauleitplänen
aufgenommen werden.“ (§ 9 Abs. 1 LNatSchG; § 5 BauGB). Die
Bekanntmachung mit dem
Bebauungsplan erfolgt ortsüblich, die
Einsichtnahme ist für jedermann möglich (§ 12 BauGB). (BfN 2003a) Der
Grünordnungsplan nach dem BNatSchG
Der Grünordnungsplan ist ein
Plan und/oder Text, der selbständig
oder begleitend zum Bebauungsplan die Ziele und Maßnahmen der Grünordnung
darstellt. Die Festsetzungsmöglichkeiten umfassen die Regelungsfelder
Boden (Schutz des Oberbodens, Festlegung des Versiegelungsanteils),
Wasser (Festlegung von Niederschlagsversickerungs- und Regenrückhaltebecken
oder Minimierung der Versiegelung), Pflanzen (Pflanzbindungen als
Erhaltung von Bestand oder Pflanzgebote als Verpflichtung zur
Neupflanzung) sowie Arten- und Biotopschutz (Nutzungsauschluss,
Erstellung von Biotopflächen, Pflegemaßgaben) (Evert 2001, S.290). Aufgabe der GrünordnungsplanungDer Zweistufigkeit der
Bauleitplanung (F-Plan,
B-Plan) entsprechend, wird auch die Landschaftsplanung in den meisten
Bundesländern auch die Landschaftsplanung zweigeteilt. Auf der Ebene
des F-Plans bei der Gesamträumlichen Planung haben wir für die Belange
von Natur und Landschaft den Landschaftsplan und in den meisten Bundesländern
existiert auf der Ebene des B-Plans noch der Grünordnungsplan (GOP). Da der B-Plan für die
Allgemeinheit rechtsverbindlich ist, stellen sich an die Abwägung aller
Belange, die in ihn hineinspielen, besondere Anforderungen. Der GOP
bringt also die naturschützerischen Belange in die Entscheidungsfindung
über den B-Plan ein. Dazu liefert er auch Darstellungen von Verkehrsgrün,
Grün- und Freiflächen sowie Spiel-, Freizeit- und Sportanlagen. Der
GOP gewährleistet also die nachhaltige städtebauliche Entwicklung wie
sie in §1 Abs.5 BauGB gefordert wird (vgl. Herberg 2002, S.102ff). Der
GOP nach BauGB
Der GOP hat als Teil des B-Plans
auch den Zielen nach §1 Abs.5 BauGB zu dienen, die nicht nur ökologischer
Art sind: -
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege -
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Sicherung von
Sichtachsen...) -
Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung
(Kommunikationsräume im Freien) -
Gesundheit der Bevölkerung (Erholungsflächen, Anlagen zur Lärmminderung) -
Sicherheit der Bevölkerung (Fußgängerzonen ...) (LFU 1989, S.87f) Aufgaben
die idealer weise die Gründordnungsplanung übernehmen könnte:
(FLL
Freiraumplanung zitiert nach Herberg 2002, S.103) In der Praxis bleibt von diesen
hehren Ansprüchen leider oft nur die (mehr oder weniger fachlich
fundierte) Abhandlung der Eingriffsregelung auf der Ebene des B-Plans übrig.
Regelungsmodelle
zur Grünordnungsplanung in Deutschland
Die landesspezifischen
Regelungen der GOP kann man in drei Gruppen einteilen:
In einigen Bundesländern ist
der GOP gar nicht in das Landesnaturchutzgesetz mit aufgenommen worden Die
Länderregelung der GOP in Baden-Württemberg ist dergestalt geregelt,
dass der GOP dort selbständig ist, und seine Verbindlichkeit nur über
Integration in den B-Plan erlangt ( §9 LNatSchG BW) (Herberg 2002, S.105) Integration
der Eingriffsregelung im Grünordnungsplan
Naheliegender weise haben viele
Bundesländer den GOP mit der abschließenden Bearbeitung der
Eingriffsregelung in der Bauleitplanung verknüpft. Die
Eingriffsregelung bleibt allerdings formal ein eigenständig zu
bearbeitender Sachverhalt. Diese ist neben den landschaftsplanerischen
Aufgaben im GOP zu bewältigen. Dabei kommt es allerdings zu vielerlei
Synergieeffekten. Abb. Der GOP als Kombination von
Landschaftsplan und Eingriffsregelung
Konkretisieren
der örtlichen Ziele von Naturschutz und
Landschaftspflege. Ermitteln der Erfordernisse und Maßnahmen
zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und
Landschaft Ermitteln
der durch den Bebauungsplan zu erwartenden Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft Ermitteln
von Vermeidungs-/Ausgleich-/Ersatzmaßnahmen
(Herberg 2002, S.107) Grünordnungsplanung in Baden-WürttembergRechtliche
Grundlagen der GOP in BaWü Nach § 7 Abs. 2
dieses Gesetzes enthalten Grünordnungspläne Maßnahmen zur
Verwirklichung der in den verschiedenen Ebenen der Landschaftsplanung
genannten Zielsetzungen des
Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge (§§ 1,
2 LNatSchG). Gleichzeitig sind dabei die Ziele und Grundsätze der
Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Die Gemeinden haben
nach § 9 Abs. 1 LNatSchG dann einen Grünordnungsplan auszuarbeiten,
wenn es zur Aufstellung,
Ergänzung, Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes erforderlich
ist, um Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz,
Landschaftspflege und Erholungsvorsorge festzulegen. Das Planerfordernis
ist insbesondere gegeben, wenn das zu überplanende Gebiet erhebliche
Landschaftsschäden aufweist oder solche zu befürchten sind (§ 9 Abs.
1 Satz 2 LNatSchG). (Vgl. LfU 2003
Materialien zur Grünordnungsplanung in Baden-Württemberg 1989 in:
http://www.uvm.baden-wuerttemberg.de/nafaweb) Inhalt des Grünordnungsplans
in Baden-Württemberg
Der Inhalt des Grünordnungsplanes ist im
einzelnen im Naturschutzgesetz nicht unmittelbar geregelt. Der
§ 7 Abs. 3 LNatSchG trifft über den Inhalt der Planungen selbst
nur mittelbar eine Aussage: "Dem Programm und den Plänen sind Begründungen
beizufügen. Die Begründungen der Pläne enthalten das Ergebnis einer
Landschaftsanalyse und Landschaftsdiagnose, erläutern die Zielsetzungen
und geben die überschlägig geschätzten Kosten für die Verwirklichung
vordringlicher Zielsetzungen an". Folgende Punkte beinhaltet die Grünordnungsplanung
also mindestens: -
Die Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten sowie der auf
das Gefüge des Gebietes, für das ein Bebauungsplan aufgestellt werden
soll, einwirkenden Faktoren des wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen
Lebens (Eingriffe, Nutzungsansprüche), -
die ökologische Bewertung der festgestellten Gegebenheiten und
Einwirkungen, -
die Lösung der Zielkonflikte, Festlegung der Zielsetzungen und
Maßnahmen, mit Kostenschätzung. (LfU 1989, in: http://www.uvm.baden-wuerttemberg.de/nafaweb)
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