Abkürzungsverzeichnis und Begriffserläuterung

 

Ausgleichsmaßnahmen: Landschaftsplanerische Maßnahmen, die dazu dienen, gestörte Funktionen und Werte des Naturhaushaltes bzw. das Landschaftsbild wiederherzustellen. Ein Ausgleich muss sowohl einen engen räumlichen, zeitlichen und funktionalen Bezug zum Eingriff haben.

 

BauGB: Baugesetzbuch (in Kraft getreten am 01.01.1998): aktualisiertes, öffentlich-rechtliches Städtebaurecht, das 1987 das Bundesbaugesetz  und das Städtebauförderungsgesetz ablöste. Es wurde 1998 wesentlich geändert und regelt als Bundesgesetz die Nutzung von Grund und Boden in der Bauleitplanung

 

Bauleitplanung: Diese dient dazu, die bauliche Nutzung von Grundstücken einer Gemeinde nach Maßgaben des BauGB vorzubereiten und zu leiten. Dazu existiert laut BauGB der vorbereitende (Flächennutzungsplan bzw. F-Plan) und der verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan bzw. B-Plan). Im BauGB wird seit seiner Novellierung 1998 auch die Eingriffsregelung für den Bereich der Bauleitplanung behandelt.

 

BauNVO: Baunutzungsverordnung, 1963 erlassen Verordnung über die bauliche Nutzungsmöglichkeit von Grundstücke, die im Geltungsbereich von Flächennutzungsplänen und rechtsverbindlichen Bebauungsplänen liegen.

 

BfN: Bundesamt für Naturschutz

 

BGBl.: Bundesgesetzblatt

 

B-Plan: Der Bebauungsplan ist nach §1 Abs. 2 BauGB der für jedermann rechtsverbindliche Bauleitplan. Er enthält Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und ist Grundlage für die Zulassung von Vorhaben. Aufgabe des B-Plan ist es dafür zu sorgen, das die städtebauliche Entwicklung nachhaltig und zum Wohle der Allgemeinheit vonstatten geht. Nach §1 Abs. 5 sollen B-Pläne auch ihren Beitrag für eine Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen leisten.

Der Träger der Bauleitplanung ist nach §1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB insbesondere zur Berücksichtigung der Belange des Naturschutz und Landschaftspflege (gemäß §1a BauGB) verpflichtet.

Der B-Plan wird aus den Darstellungen des F-Planes entwickelt, die im Rahmen des §9 BauGB detailliert  und konkretisiert werden, wobei nicht nur Flächen, sondern auch Maßnahmen festgesetzt werden können.

 

BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege: Rahmengesetz des Bundes zuletzt aktualisiert durch das Bundesnaturschutzgesetz Neuregelungsgesetz (BnatSchGNeuregG): Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes  und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften. Das BNatSchG hat einige unmittelbar geltende Bestimmungen (wie z.B. die Artenschutzverordnung). Es regelt die Landschaftsplanung und die Eingriffsregelung und wird durch die Ländernaturschutzgesetze weiter konkretisiert.

 

Eingriff: Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und/oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen können.

 

Eingriffsregelung: Definition durch §18ff des BNatSchG: Beitrag des Naturschutzes zu anderen Fachplanungen. Die Umsetzung der Eingriffsregelung erfolgt in der Regel (ohne Bauleitplanung) durch einen Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP), im Zuge der Bauleitplanung durch Landschafts-, Grünordnungs- und Bebauungsplan.

 

Ersatzmaßnahmen: Dies sind landschaftsplanerische Maßnahmen, die der möglichst gleichartigen und insgesamt gleichwertigen Kompensation der gestörten Funktionen und Werte des Naturhaushaltes bzw. des Landschaftsbildes im betroffenen Landschaftsraum dienen.

 

F+E Vorhaben: Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

 

F-Plan: Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan  nach §1 Abs. 2 BauGB. In ihm ist für das gesamte Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung darzustellen, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nach den Bedürfnissen der Gemeinde ergibt (§5 Abs. 1 BauGB).

Der F-Plan ist:
-         zusammenfassende räumliche Planungsstufe auf örtlicher Ebene
-         Grundlage für Bebauungspläne (B-Pläne)
-         Bindend für Gemeinde und öffentliche Planungsträger
-         Nicht unmittelbar rechtswirkend gegenüber dem Einzelnen

 

Funktions- und Wertelemente: darunter versteht man die Ausprägung der Schutzgüter des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild) sowie ihre naturschutzfachliche Bedeutung.

 

GIS: Geographisches Informationssystem:

 

GOP (in Baden-Württemberg): Der Grünordnungsplan ist der Fachplan des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Ebene des Bebauungsplanes (in Baden-Württemberg geregelt in §7 Abs. 1 LNatSchG BW).

Aufgaben der Grünordnungsplanung:
-         Herausarbeiten der Möglichkeiten und Bedingungen der natürlichen Umwelt als Wirkungsgefüge und als Erlebnis und Erholungsraum
-         Anpassung der städtebaulichen Entwicklung an die Bedingungen der natürlichen Umwelt
-         Integration der Bedürfnisse nach Grün- und Freiflächen in die Bauleitplanung Der GOP ist der naturschutzfachliche Beitrag zum B-Plan und er erhält nur über die Integration seiner Aussagen in den Bebauungsplan Verbindlichkeit (§9 Abs. 1 LNatSchG BW).

 

Herstellungskontrolle: Mit einer (H)Erstellungskontrolle wird überprüft, ob geplante Vermeidung- und Kompensationsmaßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

 

HOAI: Honorarordnung für Architekten und Ingenieure: seit 1977 gesetzlich geregelte Vergütung (zwischen Höchst- und Mindestsätzen) der Leistungen für Hochbauarchitekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten, Städteplaner und Ingenieure.

 

Kompensation (Kompensationsmaßnahmen): Sammelbegriff für Ausgleich und Ersatz (-maßnahmen)

 

Landschaftsbild: Darunter versteht man die äußere Erscheinungsform der Landschaft in ihrer ästhetischen, den Naturgenuss prägenden Funktion. Das Landschaftsbild wirkt über das Zusammenspiel der einzelnen Elemente wie Relief, Flussläufe, Seen, Bäume o.ä..

 

LBO: Landesbauordnung: Vorschriften über die Anforderungen an einzelnes Baugrundstück sowie an die Errichtung baulicher Anlagen. LBO enthalten nur Bauordnungsrecht, weil das Bauplanungsrecht im BauGB auf bundesebene geregelt ist.

 

LBP : Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist das Instrument zum Vollzug der Eingriffsregelung nach §10-12 LNatSchG BW. In Text und Karte stellt er die Maßnahmen des Naturschutzes zur Vermeidung/Minderung sowie zum Ausgleich/Ersatz dar.  Der LBP ist Bestandteil des Fachplans und somit rechtlich bindend.

 

Landschaftsplan (in Baden-Württemberg): Dieser ist dem Flächennutzungsplan zugeordnet (§7 Abs.1 LNatSchG BW). Der Inhalt dieses naturschutzfachlichen und gestalterischen Beitrags ergibt sich aus §7 Abs.1 und Abs. LNatSchG BW: so enthält er Empfehlungen für die vorbereitende Bauleitplanung (F-Plan), die im Interesse von Naturschutz und Landschaftspflege notwendig erscheinen. Der Landschaftsplan hat keine eigene Bindungswirkung (§9 Abs. 1 LNatSchG BW), er besitzt nur gutachterliche Funktion, sein Inhalt soll aber- soweit erforderlich und geeignet- in den Bauleitplan aufgenommen werden.

 

LNatSchG BW: Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg:  Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft v. 01.01.1976
Bek. d. Neufassung v. 29.03.1995 zuletzt geändert durch
Art. 1 d. Ges. v. 14.03.2001. Beim LNatSchG handelt es sich um die  Konkretisierung des Rahmengesetzes des Bundes für das Land Baden-Württemberg.

 

Monitoring: Umweltüberwachung: Prozess der Messung und Beobachtung an Raum-Zeit-Serien von Merkmalen in Populationenoder Ökosystemen, die geeignet sind, repräsentative Aussagen über den Zustand der Umwelt und deren Veränderung zu treffen.

 

NSG: Naturschutzgebiet: In seinen Grenzen rechtsverbindlich festgelegter Landschaftsraum, in dem die Natur in ihrer Ganzheit oder in einzelnen ihrer Teile uneingeschränkt geschützt ist. Geregelt in §13 BNatSchG. Die Verordnungen werden von den Regierungspräsidien/Bezirksregierungen erlassen. Sie beinhalten den Schutzgegenstand, Schutzzweck und Verbote.

 

ROG: Raumordnungsgesetz vom 08.04.1965.   Vom Bund geregelte Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung in Bund, Ländern und Gemeinden.

 

Schutzgut: Da zum heutigen Wissensstand eine ganzheitliche Erfassung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes  und des Landschaftsbildes nicht möglich ist, erfolgt deren Analyse und Bewertung in Teilfunktionen, Schutzgüter genannt. Wesentliche Schutzgüter dabei sind:
-         Boden
-         Wasser
-         Luft, Klima
-         Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume
-         Landschaftsbild

 

SUP-RL:  EU-Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung bestimmter Pläne und Programme

 

UVP: Umweltverträglichkeitsprüfung geregelt im UVP Gesetz vom 12.02.1990: Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen von Verfahren für die Umwelt. Wird von der zuständigen Behörde in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt. Ergebnis ist nicht bindend, geht nur in Entscheidungsfindung der Zulässigkeit ein.

 

Vorhabensträger: im Zusammenhang mit der Eingriffsregelung verwendeter Begriff, der den privaten oder öffentlichen Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft bezeichnet.

 

(LfU 2000, Evert 2001, Köppel 1998)

 
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