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Abkürzungsverzeichnis und Begriffserläuterung
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Ausgleichsmaßnahmen:
Landschaftsplanerische Maßnahmen, die dazu dienen, gestörte Funktionen
und Werte des Naturhaushaltes bzw. das Landschaftsbild
wiederherzustellen. Ein Ausgleich muss sowohl einen engen räumlichen,
zeitlichen und funktionalen Bezug zum Eingriff haben. BauGB: Baugesetzbuch (in
Kraft getreten am 01.01.1998): aktualisiertes, öffentlich-rechtliches
Städtebaurecht, das 1987 das Bundesbaugesetz
und das Städtebauförderungsgesetz ablöste. Es wurde 1998
wesentlich geändert und regelt als Bundesgesetz die Nutzung von Grund
und Boden in der Bauleitplanung Bauleitplanung: Diese
dient dazu, die bauliche Nutzung von Grundstücken einer Gemeinde nach
Maßgaben des BauGB vorzubereiten und zu leiten. Dazu existiert laut
BauGB der vorbereitende (Flächennutzungsplan bzw. F-Plan) und der
verbindliche Bauleitplan (Bebauungsplan bzw. B-Plan). Im BauGB wird seit
seiner Novellierung 1998 auch die Eingriffsregelung für den Bereich der
Bauleitplanung behandelt. BauNVO:
Baunutzungsverordnung, 1963 erlassen Verordnung über die bauliche
Nutzungsmöglichkeit von Grundstücke, die im Geltungsbereich von Flächennutzungsplänen
und rechtsverbindlichen Bebauungsplänen liegen. BfN: Bundesamt für
Naturschutz BGBl.:
Bundesgesetzblatt B-Plan: Der Bebauungsplan
ist nach §1 Abs. 2 BauGB der für jedermann rechtsverbindliche
Bauleitplan. Er enthält Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung
und ist Grundlage für die Zulassung von Vorhaben. Aufgabe des B-Plan
ist es dafür zu sorgen, das die städtebauliche Entwicklung nachhaltig
und zum Wohle der Allgemeinheit vonstatten geht. Nach §1 Abs. 5 sollen
B-Pläne auch ihren Beitrag für eine Sicherung einer menschenwürdigen
Umwelt sowie für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen leisten. Der Träger der Bauleitplanung
ist nach §1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB insbesondere zur Berücksichtigung der
Belange des Naturschutz und Landschaftspflege (gemäß §1a BauGB)
verpflichtet. Der B-Plan wird aus den
Darstellungen des F-Planes entwickelt, die im Rahmen des §9 BauGB
detailliert und
konkretisiert werden, wobei nicht nur Flächen, sondern auch Maßnahmen
festgesetzt werden können. BNatSchG:
Bundesnaturschutzgesetz, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege:
Rahmengesetz des Bundes zuletzt
aktualisiert durch das Bundesnaturschutzgesetz Neuregelungsgesetz
(BnatSchGNeuregG): Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes
und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer
Rechtsvorschriften. Eingriff: Veränderung
der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes und/oder des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigen
können. Eingriffsregelung:
Definition durch §18ff des BNatSchG: Beitrag des Naturschutzes zu
anderen Fachplanungen. Die Umsetzung der Eingriffsregelung erfolgt in
der Regel (ohne Bauleitplanung) durch einen Landschaftspflegerischen
Begleitplan (LBP), im Zuge der Bauleitplanung durch Landschafts-, Grünordnungs-
und Bebauungsplan. Ersatzmaßnahmen: Dies
sind landschaftsplanerische Maßnahmen, die der möglichst gleichartigen
und insgesamt gleichwertigen Kompensation der gestörten Funktionen und
Werte des Naturhaushaltes bzw. des Landschaftsbildes im betroffenen
Landschaftsraum dienen. F+E Vorhaben: Forschungs-
und Entwicklungsvorhaben F-Plan: Der Flächennutzungsplan
ist der vorbereitende Bauleitplan nach
§1 Abs. 2 BauGB. In ihm ist für das gesamte Gemeindegebiet die Art der
Bodennutzung darzustellen, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung nach den Bedürfnissen der Gemeinde ergibt (§5 Abs. 1
BauGB). Der F-Plan ist: Funktions- und Wertelemente:
darunter versteht man die Ausprägung der Schutzgüter des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes (Boden, Wasser, Klima,
Pflanzen und Tiere, Landschaftsbild) sowie ihre naturschutzfachliche
Bedeutung. GIS:
Geographisches Informationssystem: GOP (in Baden-Württemberg):
Der Grünordnungsplan ist der Fachplan des Naturschutzes und der
Landschaftspflege auf der Ebene des Bebauungsplanes (in Baden-Württemberg
geregelt in §7 Abs. 1 LNatSchG BW). Aufgaben der Grünordnungsplanung: Herstellungskontrolle:
Mit einer (H)Erstellungskontrolle wird überprüft, ob geplante
Vermeidung- und Kompensationsmaßnahmen ordnungsgemäß ausgeführt
wurden. HOAI: Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure: seit 1977 gesetzlich geregelte Vergütung
(zwischen Höchst- und Mindestsätzen) der Leistungen für
Hochbauarchitekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten, Städteplaner
und Ingenieure. Kompensation (Kompensationsmaßnahmen):
Sammelbegriff für Ausgleich und Ersatz (-maßnahmen) Landschaftsbild: Darunter
versteht man die äußere Erscheinungsform der Landschaft in ihrer ästhetischen,
den Naturgenuss prägenden Funktion. Das Landschaftsbild wirkt über das
Zusammenspiel der einzelnen Elemente wie Relief, Flussläufe, Seen, Bäume
o.ä.. LBO: Landesbauordnung:
Vorschriften über die Anforderungen an einzelnes Baugrundstück sowie
an die Errichtung baulicher Anlagen. LBO enthalten nur Bauordnungsrecht,
weil das Bauplanungsrecht im BauGB auf bundesebene geregelt ist. LBP : Der
Landschaftspflegerische Begleitplan ist das Instrument zum Vollzug der
Eingriffsregelung nach §10-12 LNatSchG BW. In Text und Karte stellt er
die Maßnahmen des Naturschutzes zur Vermeidung/Minderung sowie zum
Ausgleich/Ersatz dar. Der
LBP ist Bestandteil des Fachplans und somit rechtlich bindend. Landschaftsplan (in Baden-Württemberg):
Dieser ist dem Flächennutzungsplan zugeordnet (§7 Abs.1 LNatSchG BW).
Der Inhalt dieses naturschutzfachlichen und gestalterischen Beitrags
ergibt sich aus §7 Abs.1 und Abs. LNatSchG BW: so enthält er
Empfehlungen für die vorbereitende Bauleitplanung (F-Plan), die im
Interesse von Naturschutz und Landschaftspflege notwendig erscheinen. LNatSchG BW:
Landesnaturschutzgesetz Baden-Württemberg:
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über
die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft v. 01.01.1976 Monitoring: Umweltüberwachung:
Prozess der Messung und Beobachtung an Raum-Zeit-Serien von Merkmalen in
Populationenoder Ökosystemen, die geeignet sind, repräsentative
Aussagen über den Zustand der Umwelt und deren Veränderung zu treffen.
NSG: Naturschutzgebiet:
In seinen Grenzen rechtsverbindlich festgelegter Landschaftsraum, in dem
die Natur in ihrer Ganzheit oder in einzelnen ihrer Teile uneingeschränkt
geschützt ist. Geregelt in §13 BNatSchG. Die Verordnungen werden von
den Regierungspräsidien/Bezirksregierungen erlassen. Sie beinhalten den
Schutzgegenstand, Schutzzweck und Verbote. ROG: Raumordnungsgesetz
vom 08.04.1965. Vom
Bund geregelte Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung in Bund, Ländern
und Gemeinden. Schutzgut: Da zum
heutigen Wissensstand eine ganzheitliche Erfassung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht möglich ist, erfolgt deren
Analyse und Bewertung in Teilfunktionen, Schutzgüter genannt.
Wesentliche Schutzgüter dabei sind: SUP-RL:
EU-Richtlinie
2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung bestimmter Pläne und
Programme UVP: Umweltverträglichkeitsprüfung
geregelt im UVP Gesetz vom 12.02.1990: Verfahren zur Beurteilung der
voraussichtlichen Auswirkungen von Verfahren für die Umwelt. Wird von
der zuständigen Behörde in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie
durchgeführt. Ergebnis ist nicht bindend, geht nur in
Entscheidungsfindung der Zulässigkeit ein. Vorhabensträger: im
Zusammenhang mit der Eingriffsregelung verwendeter Begriff, der den
privaten oder öffentlichen Verursacher eines Eingriffs in Natur und
Landschaft bezeichnet. (LfU 2000, Evert 2001, Köppel 1998) |